Abmahnung Steinmayr & Pitner für die PNG.Pixel GA.GmbH: Was Empfänger in Deutschland wissen müssen

Einschreiben mit rotem Stempel „Foto-Abmahnung“ und eine alte Kamera auf einem Holzpfahl vor einer Alpenlandschaft – Symbolbild für Foto-Abmahnungen aus Österreich (KI-generiert)

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Überblick: Alle Auftraggeber, Fallgruppen und Fristen bei Foto-Abmahnungen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zur Abmahnung im Urheberrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Frist ernst nehmen, aber nicht vorschnell zahlen. Die österreichische Kanzlei Steinmayr & Pitner fordert für die PNG.Pixel GA.GmbH Unterlassung, Veröffentlichung, Auskunft und Zahlung, in dem uns vorliegenden Fall knapp 3.900 € mit rund zwei Wochen Frist.
  2. Absender in Österreich, Nutzung in Deutschland. Für ein Foto auf einer deutschen Website oder Social-Media-Seite gilt in aller Regel deutsches Urheberrecht. Österreichische Honorarkriterien und Anspruchsgrundlagen lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen.
  3. Die geforderte Erklärung nicht unterschreiben. Sie erfasst sämtliche Lichtbilder der Gesellschaft, nicht nur das beanstandete Foto. Meist genügt eine modifizierte Unterlassungserklärung.
  4. Keine Veröffentlichung auf der eigenen Seite. Einen außergerichtlichen Anspruch, eine Unterlassungserklärung 14 Tage lang öffentlich zu posten, kennt das deutsche Recht nicht.
  5. Rechtekette prüfen lassen. Die PNG.Pixel GA.GmbH ist erst seit Mai 2026 im österreichischen Firmenbuch eingetragen, verlangt aber Ersatz für Nutzungen aus den Vorjahren.

Wir prüfen Ihre Abmahnung im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Ein Einschreiben aus Oberösterreich, ein Foto, das seit Jahren auf der eigenen Unternehmensseite steht, und eine Zahlungsanweisung über fast 4.000 €: So sieht die Abmahnung aus, die die Steinmayr & Pitner Rechtsanwälte GmbH aus Mauthausen derzeit im Auftrag der PNG.Pixel GA.GmbH aus Villach auch an Empfänger in Deutschland verschickt. Wir haben ein solches Schreiben vom September 2026 ausgewertet. Viele der Forderungen sind nach österreichischem Recht formuliert und passen auf eine Nutzung in Deutschland nur eingeschränkt.

Was in der Abmahnung von Steinmayr & Pitner steht

Die PNG.Pixel GA.GmbH beruft sich darauf, Inhaberin der „Werknutzungsrechte“ an einem Lichtbild zu sein. Das Foto ist im Schreiben abgebildet. Der Vorwurf: Das Bild sei ohne Lizenz („Werknutzungsbewilligung“) und ohne Nennung des Herstellers auf einer Social-Media-Seite veröffentlicht worden. Gefordert werden fünf Punkte:

  1. Unterlassungserklärung: eine „rechtsverbindliche und vollstreckbare“ Erklärung, künftig keine Lichtbilder mehr zu veröffentlichen, an denen die PNG.Pixel GA.GmbH Rechte hält, ohne Lizenz und Herstellerbezeichnung.
  2. Veröffentlichung: Die Unterlassungserklärung soll im Wortlaut für 14 Tage auf dem eigenen Kanal veröffentlicht werden, gestützt auf eine analoge Anwendung von § 85 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes.
  3. Auskunft und Rechnungslegung über Grundlage, Anzahl und Dauer der Nutzung sowie über erzielte Erlöse.
  4. Entschädigung von knapp 1.900 € für das eine Foto, zuzüglich 4 % Zinsen „seit Fälligkeit“.
  5. Anwaltskosten von rund 1.500 € netto, berechnet nach den österreichischen Autonomen Honorar-Kriterien (AHK), zuzüglich 20 % österreichischer Umsatzsteuer.

Insgesamt verlangt die Kanzlei in dem uns vorliegenden Fall knapp 3.900 €, zahlbar per beigelegter Zahlungsanweisung auf ein österreichisches Konto. Die Frist beträgt rund zwei Wochen ab Datum des Schreibens. Für den Fall, dass sie ungenutzt verstreicht, wird eine Klage angekündigt.

Wer ist die PNG.Pixel GA.GmbH?

Nach dem österreichischen Firmenbuch ist die PNG.Pixel GA.GmbH eine Gesellschaft mit Sitz in Villach (Kärnten), deren Unternehmensgegenstand mit „Handel mit Fotografien“ angegeben wird. Die Neueintragung wurde im Mai 2026 veröffentlicht. Die Gesellschaft ist damit deutlich jünger als viele der Nutzungen, für die sie jetzt Ersatz verlangt.

Der Bildvermerk ist aus früheren Foto-Abmahnungen bekannt, die von verschiedenen Kanzleien in Deutschland und Österreich ausgesprochen wurden.

Österreichisches Schreiben, deutsches Recht

Die Abmahnung ist durchgehend in österreichischer Rechtssprache verfasst: „Werknutzungsbewilligung“, „Entschädigungsleistung“, Streitwert nach AHK, Veröffentlichung nach § 85 öUrhG, zitiert wird eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus den 1970er-Jahren. Für Empfänger in Deutschland ist entscheidend, welches Recht überhaupt anwendbar ist.

Bei Urheberrechtsverletzungen gilt das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird (Art. 8 Abs. 1 Rom-II-Verordnung). Wer ein Foto auf der Website oder Social-Media-Seite eines in Deutschland tätigen Unternehmens zeigt, nutzt es jedenfalls in Deutschland. Für diese Nutzung richten sich Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz. Ob die Gegenseite daneben Ansprüche für eine Abrufbarkeit in Österreich vor österreichischen Gerichten verfolgen könnte, ist eine Frage des Einzelfalls; den Schwerpunkt bildet bei einem lokalen deutschen Unternehmen regelmäßig die Nutzung in Deutschland. Verklagt werden kann der Abgemahnte jedenfalls an seinem Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (Art. 4 Brüssel-Ia-Verordnung).

Wo die Abmahnung angreifbar ist


1. Rechtekette und Aktivlegitimation

Wer abmahnt, muss belegen, dass ihm die geltend gemachten Rechte zustehen. Die PNG.Pixel GA.GmbH ist nach dem Firmenbuch erst seit Mai 2026 eingetragen, verlangt aber Ersatz für eine Nutzung, die nach dem Schreiben bereits seit 2023 bestand. Für Zeiträume vor ihrem eigenen Rechteerwerb kann sie Schadensersatz nur verlangen, wenn ihr die Ansprüche des früheren Rechteinhabers wirksam abgetreten wurden. Nachweise dazu enthält das Schreiben nicht. Wir fordern sie an, bevor über eine Zahlung gesprochen wird.

2. Die vorformulierte Unterlassungserklärung

Die geforderte Erklärung bezieht sich nicht auf das beanstandete Foto, sondern auf alle Lichtbilder, an denen die Gesellschaft Rechte hält oder künftig erwirbt. Welche das sind, weiß der Erklärende nicht. Zudem enthält sie kein Vertragsstrafeversprechen, wie es das deutsche Recht für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr verlangt (§ 97a Abs. 1 UrhG), und ist als „vollstreckbar“ bezeichnet, ohne dass klar wird, auf welcher Grundlage. Wer sie unterschreibt, geht also eine weit gefasste Verpflichtung ein, ohne sicher zu sein, dass der Streit damit erledigt ist. In der Regel ist eine modifizierte Unterlassungserklärung, bezogen auf das konkrete Foto und mit einer angemessenen Vertragsstrafe, der bessere Weg.

3. Die Veröffentlichung auf der eigenen Seite

Besonders unangenehm ist die Forderung, die Unterlassungserklärung 14 Tage lang auf dem eigenen Kanal zu veröffentlichen. Das österreichische Recht kennt einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Das deutsche Urheberrecht sieht in § 103 UrhG nur vor, dass ein Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen kann, ein Urteil bekannt zu machen. Einen außergerichtlichen Anspruch, eine eigene Erklärung öffentlich zu posten, gibt es danach nicht. Wir raten davon ab, dieser Forderung nachzukommen.

4. Die Höhe des Schadensersatzes

Nach deutschem Recht wird der Schadensersatz in Foto-Fällen meist nach der Lizenzanalogie berechnet: Maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung als Lizenz vereinbart hätten. Bei einem Motiv, das über eine Bildplattform angeboten wird, liegt der Maßstab nahe, was dort für eine vergleichbare Lizenz verlangt wird. Für fehlende Urhebernennung sprechen viele Gerichte einen Zuschlag zu, dessen Höhe aber umstritten ist. Knapp 1.900 € für ein einzelnes Foto auf einer Social-Media-Seite liegen nach unserer Einschätzung deutlich über dem, was deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen üblicherweise zusprechen. Mehr zu den Folgen einer Rechtsverletzung lesen Sie im Beitrag zur Urheberrechtsverletzung.

5. Zinsen, Anwaltskosten und Umsatzsteuer

Die 4 % Zinsen „seit Fälligkeit“ entsprechen dem österreichischen gesetzlichen Zinssatz. Ob und ab wann nach deutschem Recht Zinsen geschuldet sind, ist gesondert zu prüfen. Die Anwaltskosten sind nach den österreichischen AHK berechnet. Nach deutschem Recht sind nur die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen (§ 97a Abs. 3 UrhG), und das auch nur, wenn die Abmahnung die Formvorgaben des § 97a Abs. 2 UrhG erfüllt. Hinzu kommt: Eine Gesellschaft, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die Umsatzsteuer auf die Anwaltsrechnung regelmäßig nicht als Schaden weiterreichen.

6. Auskunft und Rechnungslegung

Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung kann der Rechteinhaber verlangen, soweit er sie zur Berechnung seines Anspruchs braucht. Eine Rechnungslegung über „erzielte Erlöse“ ist dagegen nur relevant, wenn er seinen Schaden nach dem Verletzergewinn berechnen will, was bei einem Foto auf einer Unternehmensseite kaum je Sinn ergibt. Angaben sollten Sie erst nach anwaltlicher Prüfung machen, weil sie die spätere Forderung bestimmen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Frist notieren. Lassen Sie die Frist nicht einfach verstreichen. Ist sie zu knapp, beantragen wir eine Verlängerung.
  • Foto sofort entfernen. Prüfen Sie nicht nur den beanstandeten Beitrag, sondern auch Profil- und Titelbilder, Alben, ältere Beiträge, Ihre Website und Verzeichnisse wie Google-Unternehmensprofil.
  • Herkunft des Bildes klären. Woher stammt das Foto: Bildplattform, Webdesigner, Agentur, Vorlage aus einem Design-Tool? Sichern Sie Rechnungen, Lizenzbedingungen und E-Mails. Wer das Bild im Auftrag eingebunden hat, kann unter Umständen in Regress genommen werden.
  • Nichts unterschreiben, nichts veröffentlichen, nicht zahlen. Weder die vorformulierte Erklärung noch die Veröffentlichung noch die Zahlungsanweisung, bevor die Forderung geprüft ist.
  • Keinen direkten Kontakt zur Gegenseite aufnehmen. Telefonate und Rechtfertigungs-E-Mails werden gegen Sie verwendet.
  • Privatperson? Wer nicht gewerblich gehandelt hat und vom selben Rechteinhaber erstmals abgemahnt wird, für den sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach deutschem Recht gedeckelt (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Bei Unternehmensseiten greift dieser Deckel nicht.

Abmahnung Steinmayr & Pitner prüfen lassen

Wir vertreten Abgemahnte bundesweit bei Foto-Abmahnungen aus dem In- und Ausland. Wir prüfen Rechtekette, Anspruchsgrundlagen und Höhe, formulieren eine auf das konkrete Foto beschränkte Unterlassungserklärung und führen die Korrespondenz mit der Kanzlei in Österreich. Das Ziel ist, den Fall mit möglichst geringem Aufwand und Kosten für Sie abzuschließen oder unberechtigte Forderungen zurückzuweisen.

Schicken Sie uns das vollständige Schreiben mit allen Anlagen über das Formular unten oder per E-Mail. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung, bevor Kosten entstehen. Weitere Hinweise zu Bildrechten finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt bei Bilderklau.

Quellen: Auswertung einer anonymisierten Abmahnung vom September 2026; Firmenbuchdaten der PNG.Pixel GA.GmbH (FN 678969i) auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (evi.gv.at). Einzelfälle können abweichen. Hinweis: Das Titelbild wurde mit KI (Ideogram) erzeugt.

Häufige Fragen zur Abmahnung von Steinmayr & Pitner

Ist die Abmahnung von Steinmayr & Pitner echt?

Die Steinmayr & Pitner Rechtsanwälte GmbH ist eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Mauthausen, die PNG.Pixel GA.GmbH ist im österreichischen Firmenbuch eingetragen. Dass das Schreiben echt ist, heißt aber nicht, dass die Forderungen in voller Höhe berechtigt sind. Gerade bei Nutzungen in Deutschland passen viele Positionen nicht.

Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der vorformulierten Fassung. Sie erfasst alle Lichtbilder der Gesellschaft, enthält keine Vertragsstrafe nach deutschem Muster und ist rechtlich unklar formuliert. Ist das Foto tatsächlich ohne Lizenz genutzt worden, kann eine modifizierte Unterlassungserklärung für das konkrete Bild sinnvoll sein, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Muss ich die Unterlassungserklärung auf Facebook oder meiner Website veröffentlichen?

Nach deutschem Recht besteht kein außergerichtlicher Anspruch darauf. § 103 UrhG erlaubt eine Urteilsbekanntmachung nur, wenn ein Gericht sie zuspricht. Die Forderung beruht auf österreichischem Recht und ist für eine Nutzung in Deutschland nach unserer Einschätzung nicht begründet.

Gilt österreichisches oder deutsches Recht?

Für die Nutzung eines Fotos in Deutschland gilt deutsches Urheberrecht, weil sich der Schutz nach dem Recht des Staates richtet, für den er beansprucht wird (Art. 8 Rom-II-Verordnung). Österreichische Honorarkriterien und Anspruchsgrundlagen lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres übertragen.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Die Kanzlei kündigt eine Klage an. Ignorieren ist deshalb keine gute Idee: Kommt es zum Verfahren, steigen die Kosten deutlich. Reagieren Sie innerhalb der Frist, notfalls mit einer Bitte um Fristverlängerung über einen Anwalt.

Was kostet die Prüfung der Abmahnung?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Danach sagen wir Ihnen, wie wir vorgehen würden und was das kostet, bevor wir tätig werden.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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