Softwarerecht

Der Schutz von Computerprogrammen ist im Urheberrecht verankert. Der Gesetzgeber gewährt den urheberrechtlichen Schutz für Programme jeglicher Art. In den Schutzbereich ist auch das Entwurfsmaterial einbezogen, § 69a Abs. 1 UrhG. Das ausschließliche Recht des Herstellers einer Software wird im Gesetz näher umschrieben. Der Gesetzgeber grenzt die ausdrücklich zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69c UrhG) von denjenigen Handlungen ab, für die kein Zustimmungsbedürfnis besteht (§ 69d UrhG). Das Schutzrecht für Software und Computerprogramme liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, bzw. beim Dienstherrn, § 69b UrhG.
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Softwarevertragsrecht

Das Softwarevertragsrecht beschäftigt sich mit den vertraglichen Beziehungen zwischen Inhaber der Rechte an der Software und dem Nutzer. Hier hat der Rechteinhaber zahlreiche Möglichkeiten über die Art und Weise der Nutzung zu bestimmen. Diese vertraglichen Regelungen stehen natürlich in engem Zusammenhang mit der Vergütung für die Nutzung der Software. Es lassen sich verschiedene Typen der Art und Weise der Softwareüberlassung feststellen.

Software kann auf Dauer überlassen werden, d.h. der Nutzer zahlt einmalig und erwirbt damit ein Nutzungsrecht. Dieser Vertragstyp richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Kaufrechts und muss sich an den gesetzlichen Vorgaben zum Kaufrecht messen lassen.

Wird die Nutzungsmöglichkeit für eine Software auf Zeit eingeräumt findet Mietrecht Anwendung. Der Hersteller hat bei einer mietrechtlichen Ausgestaltung seiner Softwarenutzungsrechte die Möglichkeit regelmäßige Einkünfte zu erzielen. Andererseits ist der Hersteller während der Mietdauer dann auch dazu verpflichtet, dass Programm in einem nutzbaren Zustand zu erhalten.

Neben dieser grundsätzlichen Unterscheidung gibt sich zahlreiche weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten für Softwarenutzungsverträge. Die bekanntesten vertraglichen Regelungsformen sind: Freeware, Shareware, Open-Source-Software, Public-Domain-Software, personenbezogene Lizenzen, maschinenbezogene Lizenzen, Konzernlizenzen, OEM-Lizenzen, Einzelplatzlizenzen, Mehrfachlizenzen, sog. Named-User Lizenzen oder CPU-Lizenzen.

Heute sind gerade Im Internet zahlreiche neue Lizenzformen vorhanden. Mit Software-as-a-Service (SaaS) sind mietrechtlich ausgestaltete Nutzungsformen auf dem Vormarsch.

Rechtsverfolgung im Softwarerecht

Bei der Rechtsverfolgung im Softwarerecht stehen Fragen der Berechtigung an der Software, des Softwarevertragsrechts und der Identifikation des Rechtsverletzers im Vordergrund.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen muss zunächst geklärt sein, wer der Berechtigte an der Software ist. Dies lässt sich an Hand der Entwicklung der Software und des Gesetzes (s.o.) beantworten. Gegebenenfalls sind hier insbesondere Rechtsfragen von Open-Source-Software oder einzelner Bibliotheken und der sog. „Viralität“ der häufig genutzten General Public Licence (GPL) zu klären.

Die Grenzen des Nutzungsrechts an einer Software ergeben sich aus der Nutzungsvereinbarung zwischen dem Hersteller des Programms und dem Nutzer. Wurde zwischen Nutzer und Programmhersteller kein Nutzungsvertrag geschlossen, liegt die Rechtsverletzung auf der Hand. Eine Rechtsverletzung kann aber auch dadurch eintreten, dass die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte überschritten werden.

Hat ein Softwarehersteller festgestellt, dass Software unberechtigt genutzt wird, stellt sich die Frage der Identifikation des Rechtsverletzers. Häufig wird eine solche Identifikation aufgrund der IP-Adresse, über die die Software genutzt wird, möglich sein. Dann muss schnell ein Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG beim Landgericht am Sitz des zuständigen Internet-Providers geführt werden, um der IP-Adresse einen Namen und eine Adresse zuordnen zu können. Die Rechtsverletzung kann dann nach § 97 ff UrhG verfolgt werden. Der verletzte Softwarehersteller hat umfassende Rechte auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung des rechtswidrigen Werkstücks.

Je nach Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ergeben sich eventuelle weitere Möglichkeiten der Identifikation des Rechtsverletzers.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

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