Rechtsanwalt Urheberrecht

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht berate ich in allen Belangen des Urheberrechts. Die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist häufig der Auslöser meiner Tätigkeit. Ich berate sowohl Kreative als auch Nutzer kreativer Werke bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der Verteidigung gegen erhobene Ansprüche. Die Abmahnung hat im Urheberrecht ganz besondere Voraussetzungen, die bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung Beachtung finden müssen. Für meine Mandanten erstelle ich urheberrechtliche Nutzungsverträge auf allen Stufen der Wertschöpfung in der Kreativwirtschaft.
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Inhaltsverzeichnis

Fragen und Antworten zum Urheberrecht

Vom Urheberrecht sind Werke geschützt, wenn Sie die Schutzschwelle des § 2 Abs. 2 UrhG überschreiten. Das bedeutet es muss sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln. Das bedeutet, nicht jeder Text und nicht jede Tonfolge ist automatisch geschützt es kommt vielmehr darauf an, dass das Werk ein Maß an Individualität aufweist.

Das Urheberrecht kann an Werken bestehen. Im Katalog des § 2 UrhG finden sich Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke inklusive Werke der sogenannten Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, wozu auch die Baukunst und die angewandte Kunst zählen, Lichtbildwerke, also Fotografien und Filmwerke sowie Darstellung wissenschaftlicher und technischer Art. Daneben existieren Leistungsschutzrechte dazu gehören beispielsweise der Schutz für Lichtbilder, der Schutz der Rechte des Veranstalters und des ausübenden Künstlers.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG, also derjenige der das Werk verfasst oder kreiert hat. Das Gesetz kennt auch die Miturheberschaft, also die Möglichkeit, dass mehrere ein Werk gestaltet haben. Urheber kann immer nur eine natürliche Person sein.

Dem Urheber stehen im wesentlichen Nutzungsrechte und Persönlichkeitsrechte an seinem Werk zu. Die Nutzungsrechte kann er beispielsweise gegen Zahlung einer Vergütung Dritten einräumen, wobei es jeweils Gegenstand der Verhandlung ist, in welchem Umfang die Rechte eingeräumt werden. Persönlichkeitsrechte dienen der Integrität von Werk und Urheber. Dazu gehört beispielsweise das Recht des Urhebers auf Benennung als Urheber oder das Recht zur Abwehr von Entstellungen des Werkes.

Urheberrechte sind bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers gültig. Für sogenannte Leistungsschutzrechte gelten unter Umständen andere Fristen.

Anwalt für Urheberrechtsverletzung

Urheberrecht – Alle Informationen vom Rechtsanwalt auf einer Seite. Wer kreativ tätig ist und sich als Fotograf, Maler, Schriftsteller, Filmschaffender oder Komponist betätigt erlangt an seinen Werken ein Urheberrecht, sofern sein Werk Schöpfungshöhe erreicht oder ein Leistungsschutzrecht. Leistungsschutzrechte können den selben Schutzumfang wie ein Urheberrecht gewährleisten, manche Leistungsschutzrechte bieten nur gegen bestimmte Verletzungen Rechtsschutz. Zu den geschützten Werken gehören Lieder, Texte, Computerprogramme, Gemälde, Fotografien, Datenbanken, Bildende Kunst, Tonaufnahmen, Sendungen und Filme. Urheberrechtlich geschützt sind Werke nur dann, wenn Sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG gerecht werden.

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

Während Leistungsschutzrechte, wie der Schutz von Lichtbildern, Filmen oder Tonträgeraufnahmen per se bestehen, kommt es bei den anderen Werken auf diese Schöpfungshöhe an. 

So ist nicht jede Aneinanderreihung von Worten als Werk der Literatur schutzfähig. Je mehr Werkschaffen bereits vorhanden ist, desto enger wird der Schutzbereich eines individuellen Werkes. 

Besteht ein Urheberrecht folgt aus dem Bestehen des Urheberrechts die Möglichkeit der Einräumung verschiedener Nutzungsrechte.

Nutzungsrechte haben verschiedene Funktionen, die ich Ihnen im nachfolgenden Text erläutern möchte.

Wer kreativ tätig ist und sich als Fotograf, Maler, Schriftsteller, Filmschaffender, Komponist oder Architekt betätigt erlangt an seinen Werken ein Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht. Leistungsschutzrechte können den selben Schutzumfang wie ein Urheberrecht gewährleisten, manche Leistungsschutzrechte bieten nur gegen bestimmte Verletzungen Rechtsschutz. Zu den geschützten Werken gehören Lieder, Texte, Computerprogramme, Gemälde, Fotografien, Datenbanken, Bildende Kunst, Tonaufnahmen, Sendungen, Filme und Bauwerke. Nutzungsrechte haben verschiedene Funktionen, die ich Ihnen im nachfolgenden Text erläutern möchte.

Rechte des Schöpfers im Urheberrecht

Den Urheber eines geschützten Werkes bezeichnet das Urheberrechtsgesetz als den Schöpfer. Der Schöpfer hat aus dem bestehenden Kulturschatz der Formen und Ausdrucksweise etwas Neues und Eigenartiges geformt. Eine solche persönliche geistige Schöpfung genießt den Schutz des Urheberrechts.

Persönlichkeitsrechte des Urhebers

Der Gesetzgeber weist dem Urheber verschiedene Rechte zu. Die erste Gruppe dieser Rechte sind die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Urheberrecht berührt die Beziehung des Künstlers zu seinem Werk in besonderem Maße. Wie der Künstler zu seinem Werk steht und wie er sein Werk genutzt haben möchte oder nicht genutzt haben möchte, berührt die Persönlichkeitsrechte des Künstlers. Der Gesetzgeber hat die Urheberpersönlichkeitsrechte in Abschnitt 4, Unterabschnitt 2 des Urhebergesetzes (§ 12 bis § 15 Urhebergesetz) geregelt.

Veröffentlichungsrecht

Der Abschnitt zu den Urheberpersönlichkeitsrechten beginnt in § 12 Urhebergesetz mit dem Veröffentlichungsrecht. Dem Urheber eines Werkes steht es frei darüber zu bestimmen ob und wie sein Werk veröffentlicht werden soll. Es spielt also keine Rolle für den urheberrechtlichen Schutz, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk veröffentlicht ist oder nicht. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, dass sein Werk eben nicht veröffentlicht werden soll. Wenn er sich dazu entschließt und das Werk nur zu Hause spielt und sich daran erfreut, ist das sein gutes Recht. Gegenstand des Veröffentlichungsrechts aus § 12 Urhebergesetz ist die Erstveröffentlichung. War ein Werk bereits außerhalb des Internet veröffentlicht und soll nun ins Internet eingestellt werden, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 12 Urhebergesetz.

Anerkennung der Urheberschaft

In § 13 Urhebergesetz ist geregelt, dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat. Dass bedeutet, der Urheber kann darüber bestimmen ob und wie er als Urheber benannt wird. Der Urheber kann auch unter Pseudonym auftreten oder er kann auf seine Urheberbenennung verzichten. Die Regel ist jedoch dass der Urheber im Zusammenhang mit seinem Werk genannt werden muss. Das Recht erschöpft sich darin, dass der Urheber verlangen kann, dass sein Vor-und Nachname genannt wird. Wie oder auf welche Weise der Urheber Vermerk anzubringen ist, unterscheidet sich je nach der Art des Werkes. Bei einem Filmwerk sind die Urheber im Vor- oder im Nachspann zu benennen. Bei Fotografien ist jedenfalls ein Urhebervermerk am Rande der Fotografie üblich.

Ein Copyrightvermerk ist für die Benennung des Urhebers gerade nicht ausreichend. Denn ein solcher Copyrightvermerk hat nur die Aufgabe den ausschließlich Berechtigten zu benennen.

Das Recht aus § 13 Urhebergesetz kommt auch im umgekehrten Fall zur Anwendung, nämlich wenn der Urheber gerade verhindern will dass er im falschen Kontext als Urheber bezeichnet wird. Wird beispielsweise ein Bild gefälscht und mit einer falschen Urheberbezeichnung versehen, kann der Urheber gegen diese falsche Urheberbezeichnung aus § 13 Urhebergesetz vorgehen.

Entstellung des Werkes

§ 14 des Urhebergesetzes gibt dem Urheber ein Recht Entstellungen oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten. Dieses Recht gegen Erstellung des Werkes vorzugehen, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die vom Urheber festgestellte Entstellung oder Beeinträchtigung geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Die Entstellung eines Werkes kann auf mindestens 2 unterschiedliche Arten geschehen. Bei der direkten Entstellung wird das Werk selbst verstümmelt. Es werden Teile weggelassen oder ein Musikstück wird verzerrt wiedergegeben. Ein praktischer Anwendungsfall des Rechts, gegen Entstellungen eines Werkes vorzugehen, ist im Bereich der musikalischen Werke der Schutz davor, dass ein Musikstück ohne Rücksprache mit dem Urheber zu einem sogenannten Klingelton verarbeitet wird. Der Bundesgerichtshof sieht in einer solchen Verarbeitung eines Musikstücks zu einem Klingelton eine Entstellung des musikalischen Werkes, gegen die der Urheber vorgehen kann (BGH, MMR 2009,246; BGH, GRUR 2010,920).

Schließlich kann ein musikalisches Werk indirekt entstellt werden, nämlich indem das Werk in einen neuen Zusammenhang gestellt wird, indem der Urheber es nicht sehen möchte. Wenn musikalisches Werk beispielsweise auf einem CD-Sampler, der nationalsozialistischen Interessen dienen soll veröffentlicht wird, so kann der Urheber hiergegen vorgehen. Gleiches gilt für den Fall, dass zum Beispiel Teile der „Carmina Burana“ von Karl Orff bei einem Boxkampf abgespielt werden sollen. Im gleichen Kontext ist der Wunsch der Musikgruppe „Die Toten Hosen“ zu sehen. „Die Toten Hosen“ verbieten generell die Nutzung ihrer Musikstücke im Rahmen von Wahlkämpfen oder bei Wahlkampfveranstaltungen. In jüngster Zeit haben sowohl Helene Fischer (OLG Jena, Urteil vom 18.03.2015, Az.: 2 U 674/14), als auch die „Höhner“ (OLG Jena, Urteil v. 22.04.2015, Az.: 2 U 738/14) Verbotsverfahren hinsichtlich des Abspielens Ihrer Lieder bei Wahlkampfveranstaltungen gewonnen.

 

Die Rückrufsrechte des Urhebers

Das Gesetz gibt dem Urheber, der die Rechte an seinem Werk einem Dritten eingeräumt hat unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Rückrufsrecht.

In § 41 UrhG wird das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung geregelt. Wenn derjenige, der die Rechte an dem Werk eingeräumt bekommen hat, die Rechte nicht oder nicht ausreichend nutzt, kann der Urheber ein Rückrufsrecht ausüben.  Dazu stellt das Gesetz eine Reihe von Voraussetzungen auf. Unter Umständen muss derjenige, dem gegenüber der Rückruf der Nutzungsrecht ausgeübt wurde, entschädigt werden.

§ 42 UrhG regelt den Fall, dass sich die Einstellung des Urhebers gegenüber seinem Werk ändert. Der Urheber hat dann die Möglichkeit einen Rückruf auszuüben, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Auch hier sieht der Gesetzgeber vor, dass der Dritte, der von dem Rückruf der Urheberrechte betroffen ist, zu entschädigen ist.

Nutzungsrechte

Die zweite Gruppe von Rechten des Urhebers an seinem Werk umfasst die Nutzungsrechte oder auch Verwertungsrechte. Es geht also um die wirtschaftliche Dimension des Urheberrechts. Die Nutzungsrechte werden in zwei Gruppen unterschieden.

Körperliche Verwertung

Die erste Gruppe besteht aus Rechten, die sich auf die körperliche Verwertung des Werkes richtet. Es geht also darum, dass das Werk in irgendeiner Weise greifbar gemacht wird. Zu den körperlichen Verwertungsrechten gehört das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht.

Recht der öffentlichen Wiedergabe

Die zweite Gruppe der Nutzungsrechte beschreibt Rechte die sich im weitesten Sinne mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe beschäftigen. Dieses Recht der öffentlichen Wiedergabe behandelt die unkörperlichen Verwertungsformen urheberrechtlich geschützter Werke.

Diese Gruppe von Nutzungsrechten wird weiter aufgeteilt in das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.

Öffentlichkeit als zentraler Begriff des Urheberrechts

Die unkörperlichen Nutzungsformen von Werken sind nur insoweit Gegenstand von Schutzrechten, wie sich die Wiedergabe an die Öffentlichkeit richtet. Die private Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes verletzt kein Schutzrecht des Urhebers.

Zur Definition der Öffentlichkeit der Wiedergabe spricht das Gesetz in § 15 Abs. 3 UrhG davon, dass die Wiedergabe dann öffentlich ist, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nach der gesetzlichen Definition gehört jeder zur Öffentlichkeit der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder den anderen Personen denen das Werk wahrnehmbar gemacht wird durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Der europäische Gesetzgeber misst die Frage, ob sich eine Wiedergabe an die Öffentlichkeit richtet an Hand eines Katalogs von Kriterien.

Eine öffentliche Wiedergabe setzt nach der Definition des EuGH voraus, dass

  • der Nutzer eben zu dem Zweck tätig wird, das Werk Dritten zugänglich zu machen.
  • sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Vielzahl potenzieller Adressaten und eine große Zahl von Personen richtet.
  • das Publikum auch zur Aufnahme der Werke bereit und willens ist und nicht lediglich zufällig mit dem Werk konfrontiert wird.
  • das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.

Dabei trifft der EuGH für den jeweiligen Fall eine individuelle Wertung, wobei die Kriterien unterschiedlich stark gewichtet werden. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein Nutzer zu Erwerbszwecken tätig wird.

Verwertungsrechte       

Das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG), zusammen mit dem Verbreitungsrecht (§17 UrhG) sind die wichtigsten Verwertungsrechte des Werkes in körperlicher Form. Eng miteinander stehen diese zwei Verwertungsrechte aufgrund dessen, dass die Verwertung des Werks meistens in Verbindung von Vervielfältigung mit der Verbreitung geschieht. Dennoch sind es zwei selbstständige Verwertungsrechte, für dessen Nutzung man unabhängig voneinander die Verwertungsrechte benötigt. In den meisten Fällen jedoch, wie bspw. im Verlagsrecht werden die beiden Verwertungsrechte gemeinsam eingeräumt.

Recht der Vervielfältigung

Das Vervielfältigungsrecht gewährt Ihnen als Rechteinhaber, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen, gem. §16 UrhG. Die Anzahl und die Dauer der Speicherung der Vervielfältigungsstücke, die Art und Technik des Vervielfältigungs- und Herstellungsverfahrens sind irrelevant. Bereits ein Vervielfältigungsstück eines Werkes, welches flüchtig oder kurzzeitig gespeichert wurde oder eine Vervielfältigung eines Werkes im Sinne eines Vortrags, gilt als Vervielfältigung. Auch ein mit dem Original nahezu identisches  Vervielfältigungsstück fällt unter eine Vervielfältigung.

Recht der Verbreitung

Körperliche Vervielfältigungsstücke oder das originale Werk rechtens der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, regelt das Verbreitungsrecht, gem. §17 UrhG. Wer im Besitz des Verbreitungsrechts ist, darf darüber entscheiden ob und in welcher Weise die Vervielfältigungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Es ist wichtig zu wissen, dass bereits das Anbieten der Vervielfältigungsstücke, auch ohne einen tatsächlichen Bestand dieser zu besitzen, eine Verbreitungshandlung darstellt.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

 Der § 19a des UrhG regelt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von unkörperlichen Werken und ist somit das „digitale Recht“. Der Inhaber dieses Rechts besitzt über die Befugnis urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit in digitalen Netzen zum Abruf bereitzustellen.

Gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten?

Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten vom Nichtberechtigten gibt es im deutschen Recht nicht.

Grundsätzlich werden im Urheberrecht ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (BGH GRUR 2002, 248, 252 - Spiegel CD-Rom). Der Handelnde muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überprüfen (BGH GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Wandtke/Bullinger- v.Wolff, a.a.O., § 97 Rn. 52). Fahrlässig ist daher bereits das Nichteinholen näherer Informationen über die Rechtekette, die Grundlage einer Lizenzberechtigung des Verletzers sein soll (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn 57; Senat, Urt. v. 24.06.2008, 4 U 43/08, S. 8). Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten scheidet im Urheberrecht aus. Auf die bloße Zusicherung des Lizenzgebers kann der Lizenzgeber insofern nicht vertrauen (Dreier/Schulze, a.a.O.).

Rechte & Ansprüche des Urhebers

Das Urheberrechtsgesetz räumt Ihnen als Urheber oder Besitzer von Nutzungsrechten also zahlreiche Rechte bezüglich des geschaffenen Werkes ein:

Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)

Das Recht als Urheber Ihres Werkes benannt zu werden (§ 13 UrhG)

Schutz vor Entstellung Ihres Werkes (§ 14 UrhG)

Das ausschließliche Recht das Werk in körperlicher und unkörperlicher Form wirtschaftlich zu verwerten.  Hierzu zählt das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung, zur Verbreitung, zur Ausstellung, zum Vortrag, zur Aufführung, zur Vorführung, zur öffentlichen Zugänglichmachung, zum Senden und zur Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§15 ff. UrhG)

Schutz vor Bearbeitung oder Umgestaltung Ihres Werkes (§ 23 UrhG)

Werden von einem Dritten unberechtigt Ihre Urheberrechte oder Nutzungsrechte verletzt, sieht das Urheberrecht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen diesen vor. Zu einem Auskunftsanspruch über Umfang und Art der konkreten Verletzung ist der Rechtsverletzer außerdem verpflichtet.  Von einer Urheberrechtsverletzung ist dann auszugehen, wenn zwischen dem Urheber und einem Dritten keine Einräumung von Nutzungsrechten oder Lizenzierung des Werkes stattgefunden hat. Jedoch auch wenn Rechte eingeräumt wurden, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, bspw. dann, wenn Ihr Werk (Musikstück, Sprachwerk, Lichtbild etc.) nicht bloß in der vereinbarten Form genutzt wird. Werden einem Dritten die Rechte über eine Bildnutzung in einem Buch erteilt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieses Bild auch an anderen Stellen verwendet werden darf, denn dies würde die Einholung einer neuen Lizenz bedeuten. Die Nutzungsrechte bleiben, soweit keine konkrete Regelung getroffen wurde, immer soweit als möglich beim Urheber! 

Was ein Rechtsanwalt für Urheberrecht für Sie tun kann

Strafverfahren im Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz enthält Strafvorschriften als Teil des sog. Nebenstrafrechts. Es kommt vor, dass Rechtsinhaber Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten um über den Umweg des Strafverfahrens z.B. die Anschlussinhaber zu ermitteln. Wenn Sie einen Brief der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts erhalten und zu Anhörung gebeten werden, sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt beauftragen, der für Sie Akteneinsicht nimmt und ggf. in Ihrem Namen zu den Vorwürfen Stellung nimmt.

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