Die Bedeutung von § 13 Abs. 2 und 3 UWG bei mehrfachen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Jede Abmahnung im Wettbewerbsrecht muss die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthalten – sonst entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 UWG).
Jede Abmahnung im Wettbewerbsrecht muss die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthalten – sonst entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 UWG).
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