Abmahnung Frommer legal

In diesem Artikel erfahren sie alles über Abmahnungen der Anwaltskanzlei Frommer legal.

Das Wichtigste in Kürze: Die Rechtsanwaltskanzlei Frommer legal ist eine Kanzlei aus München die urheberrechtliche Abmahnungen im Namen Ihrer Mandanten ausspricht. Zu ihren Kunden zählen beispielsweise Twentieth Century Fox Home Entertainment, Warner Bros. Entertainment, Studiocanal GmbH, LEONINE Distribution GmbH, Tele München Gruppe. Die Rechtsanwälte von Frommer legal dehnen ihr Tätigkeitsgebiet auf Foto- und Softwarefälle aus. Wenn Sie eine Abmahnung von Frommer legal erhalten haben, setzen Sie sich mit Rechtsanwalt Kramarz in Verbindung.

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Erfahren Sie hier mehr zu Abmahnungen von Frommer legal
Inhaltsverzeichnis

Abmahnungen der Kanzlei Frommer legal

Auch Im Jahr 2024 versenden die Anwälte von Frommer legal Abmahnungen im Auftrag unterschiedlicher Mandanten.

Täglich kommen neue Titel dazu, die Frommer legal abmahnt.

Die Kanzlei Frommer legal hat das Vergleichsangebot in der Abmahnung bezüglich der Schadenersatzforderung bei einer Abmahnung wegen eines Filmes schon vor vielen Jahren auf 700 € erhöht und fordert in diesen Fällen jetzt regelmäßig insgesamt die Zahlung von 980,60 €. Es sind aber auch wesentlich höhere Forderungen bekannt, z.B. wenn mehrere Filme oder mehrere Episoden einer TV-Serie Gegenstand der Abmahnung sind.

Frommer Legal Abmahnung: Der Aufbau

Die Struktur der Abmahnungen von Frommer Legal bleibt immer gleich. Die erste Seite eines Abmahnschreibens von Frommer Legal aus München enthält hauptsächlich Informationen zum zuständigen Sachbearbeiter der Kanzlei, dem Erstellungsdatum des Abmahnschreibens und der Aktennummer des Falls bei Frommer Legal. Die Aktennummer beginnt üblicherweise mit dem Jahr, in dem die behauptete Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde (2024 = 24), gefolgt von der Kennzeichnung „PP“ und einer fortlaufenden Nummer.

Frommer Legal beschuldigt Sie der illegalen Nutzung von Filmen oder von Episoden einer TV-Serie

Wenn die Überschrift der Abmahnung lautet: „-Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss-„, wird Ihnen im ersten Absatz des Schreibens von Frommer Legal erklärt, dass der Grund für die Abmahnung eine behauptete Urheberrechtsverletzung ist, die über Ihren Internetanschluss mithilfe einer Internet-Tauschbörse begangen wurde.

Die Anwälte von Frommer Legal beabsichtigen, aufgrund dieser Rechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Sie geltend zu machen. Auf der ersten Seite, spätestens am Anfang der zweiten Seite, wird mitgeteilt, welcher Film oder welche Filme bzw. Serienfolgen Gegenstand der Abmahnung sind. Frommer Legal behauptet, dass diese Filme oder Serienfolgen über Ihren Internetanschluss verbreitet wurden.

Ermittlung der Urheberrechtsverletzung

Um die Urheberrechtsverletzung zu ermitteln, hat die Kanzlei Frommer Legal lange Zeit die Dienste eines Unternehmens namens „ipoque“ in Anspruch genommen. Seit einiger Zeit nennt die Kanzlei Frommer Legal die Digital Forensics GmbH als Ermittler, die die Untersuchungen mithilfe eines Systems namens „Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS)“ durchgeführt haben soll. Die Zuverlässigkeit dieses Systems wird angeblich regelmäßig durch Gutachten überprüft.

Ermittlungsdaten von Frommer legal

Etwa in der Mitte der zweiten Seite werden Ihnen die Ermittlungsdaten mitgeteilt. Ein solcher Eintrag kann beispielweise so aussehen:

The Matrix Resurrections [Matrix Resurrections], Film

Warner Bros Entertainment Inc.

13.01.2023 16:05:28 bis 13.01.2023 16:07:34

IP-Adresse: 185.18.144.15

Ihre Daten sind der Kanzlei Frommer legal von Ihrem Internetprovider (meist Deutsche Telekom AG, Telefonica oder Unitymedia/Vodafon) mitgeteilt worden. Diese Mitteilung ist den Providern nur auf Grundlage einer Genehmigung erlaubt. Diese Genehmigung wird von dem zuständigen Landgericht in Form eines Beschlusses erteilt. Dieser sog. Gestattungsbeschluss ist der Abmahnung von Frommer legal regelmäßig beigefügt. 

Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die Anwälte der Kanzlei Frommer legal fordern mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine mögliche Variante einer Unterlassungserklärung fügen die Anwälte von Frommer legal der Abmahnung gleich bei. Im Rechtssinne handelt es sich bei der von Frommer legal entworfenen Unterlassungserklärung um ein sog. abstraktes Schuldanerkenntnis.

Eine Unterlassungserklärung ist das Versprechen an den Gläubiger eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Um die Ernsthaftigkeit dieses Versprechens zu sichern muss sich der Schuldner (also der Abgemahnte) dazu verpflichten eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, wenn gegen das Versprechen verstoßen wird.

Modifizierte Unterlassungserklärung

In Foren wird häufig die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen. Dabei soll der Abgemahnte selbst Änderungen an der Unterlassungserklärung vornehmen. Änderungen an Unterlassungserklärungen durch juristische Laien können zur Unwirksamkeit der Erklärung führen! Lassen Sie sich anwaltlich vertreten, wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben und sorgen Sie damit für die beste Vertretung Ihrer Interessen.

Muster-Unterlassungserklärung

Im Internet kursieren auch zweifelhafte Muster-Unterlassungserklärungen. Seien Sie mit diesen Mustern vorsichtig.

Wenn Sie nicht in Gefahr geraten wollen von Frommer legal verklagt zu werden, sollten Sie folgende Fehler vermeiden:

 

 

Folge: In diesem Fall greift die “tatsächliche Vermutung“. Sie haften als als Täter. Wenn Frommer legal nach der Abmahnung Klage erhebt hat Frommer legal gute Chancen zu gewinnen.

Folge: Auch in dieser Variante sind Sie weiter der “tatsächlichen Vermutung” ausgesetzt. Sie haften als Täter. Im Falle einer Klage wird das Gericht der Forderung der Frommer legal mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgeben. Der Unterlassungsanspruch besteht weiter. Ihnen droht eine einstweilige Verfügung von Gericht! Das bedeutet Prozesskosten und Stress.

Folge: Sie haben Fakten geschaffen und Ihre Verhandlungsposition geschwächt. Sie haften auf Ersatz der Ersatz der Kosten und Schadenersatz und auf Unterlassung. Unter Umständen ist der Anschlussinhaber als Mittäter zu betrachten und haftet aus diesem Grund “wie ein Täter”.

Abmahnung Frommer legal

Die Rechtslage, wenn Sie eine Abmahnung von der Kanzlei  Frommer legal erhalten haben

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Frommer legal sind für zahlreiche Rechteinhaber tätig. Neben den bereits genannten Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH, Studiocanal GmbH, Universum Film GmbH, Sony Music oder der Tele München Gruppe werden auch Inhaber von Bildrechten, wie die Stockfood GmbH und die Getty Images, vertreten. Auch Abmahnungen wegen der Verletzung von Bildrechten müssen ernst genommen werden.

So funktionieren Internet-Tauschbörsen

Die Anwälte der Kanzlei Frommer legal machen mit den Abmahnungen Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten geltend. Wenn Sie eine Abmahnung wegen der unerlaubten Verbreitung eines Filmes, von Musik oder einer TV-Serie erhalten haben, lautet der Vorwurf Sie hätten das jeweilige Werk in der Internet-Tauschbörse verbreitet. Konkret wird Ihnen vorgeworfen in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG eingegriffen zu haben. Sie sollen also in ein Nutzungsrecht des Berechtigten, nämlich der  Firmen Twentieth Century Fox, Warner Bros., Studiocanal, Universum, Sony, Tele München und der Studiocanal eingegriffen haben.

Antwort: Der auf Seite 2 der Abmahnung angegebene Zeitraum in dem der Film, die Serienepisode oder das sonstige Werk zum Herunterladen angeboten worden sein soll ist oft nur ein Ausschnitt der Daten, die der Kanzlei Frommer  legal vorliegen. Oft liegen noch weitere Ermittlungsdatensätze vor. Vom rechtlichen Standpunkt ist festzuhalten, dass die Kanzlei Waldorf Frommer mit dem Abmahnschreiben die Verletzung des Rechts aus § 19a UrhG verfolgt. Die sogenannte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Vorschrift ist bereits dann erfolgt, wenn die Datei nur wenige Sekunden im Internet öffentlich bereit steht.

Antwort: Frommer legal nutzt als Beweismittel die Ermittlungen einer Firma. Der Behauptung der Kanzlei Frommer legal, das eine zutreffende Ermittlung des Internetanschlusses des Abgemahnten stattgefunden hat, wird von den Gerichten Glauben geschenkt, da die Kanzlei Frommer legal schon seit Jahren aktiv ist und an fast jedem Gericht schon eine Prüfung der Ermittlungen stattgefunden hat.  Die Gutachterkosten für die Prüfung der Ermittlungen durch einen Sachverständigen können leicht 5.000 € und mehr betragen. Diese Kosten sind vom Unterlegenen im Prozess zu tragen. Meist entscheiden sich entsprechende Prozesse gegen Frommer legal an einer anderen Stelle.

Ja, Frommer legal führt Gerichtsverfahren an verschiedenen Gerichtsstandorten. Was Sie tun können um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden erfahren Sie hier auf dieser Seite.

Antwort: Nur weil Ihnen von Frommer legal der Vorwurf gemacht wird, sie über Ihren Internetanschluss sei an einer Internettauschbörse teilgenommen worden haften Sie nicht automatisch. Das deutsche Recht sieht eine differenzierte Haftung vor. Wenn Ihnen der Vorwurf der Teilnahme an einer Internettauschbörse gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben oder ob Sie gar nicht gemerkt haben, dass Sie an einer Internettauschbörse teilnehmen. Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen erfordert kein Verschulden. Der Bundesgerichtshof fordert von demjenigen, der mit urheberrechtlich geschützten Werken umgeht eine hohes Maß an Sorgfalt.

Es kommt zunächst darauf an, ob Sie als Abgemahnter selbst an der Internettauschbörse teilgenommen haben. Wenn Sie das nicht waren, sondern beispielsweise jemand der in Ihrem Haushalt wohnt und daher berechtigten Zugriff auf den Internetanschluss hat, kann der Sachverhalt anders zu bewerten sein. Der Bundesgerichtshof hat hier differenziert geurteilt.

Aber auch, wenn Sie selbst die Abmahnung verursacht haben, kann ich Ihnen helfen. Entweder mit der Abwehr der Abmahnung oder einer Reduktion der Forderung. Sprechen Sie mich an, wenn Sie eine Abmahnung Frommer  legal bekommen haben. Ich vertrete Ihre Interessen zu einer pauschalen Vergütung.

Ob das Streaming urheberrechtlich geschützter Werke im Internet ohne Einwilligung des Berechtigten rechtlich zulässig ist oder nicht, ist nicht abschließend geklärt und spielt beim Vorwurf von Frommer legal keine Rolle.

Die Kanzlei Frommer legal verfolgt mit den Abmahnungen den Umstand, dass ein Film, eine TV-Serie oder Musik im Internet hochgeladen worden ist und nicht den Umstand, dass etwas auf den Rechner des Anschlussinhabers heruntergeladen worden ist.

Bei der Nutzung einer Internet-Tauschbörse muss derjenige der an dem Tauschnetzwerk teilnehmen will eine Client-Software installiert haben. Die bekannteste Client-Software heißt „BitTorrent“. Es gibt aber noch viele andere Programme, die die  Nutzung des BitTorrent-Protokolls ermöglichen. Eine dieser Softwarelösungen „µTorrent“ kann sogar auf Handys mit dem Android Betriebssystem von Google genutzt werden.

Wenn Sie Programm nutzen, dass auf dem BitTorrent Protokoll basiert, werden die Daten die Sie selbst heruntergeladen haben, parallel weiter gegeben. Das bedeutet Sie bieten Dritten den Download der Daten von Ihrem Rechner an. Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung ist erfüllt.

Mit dem Programm „Popcorn Time“ gibt es mittlerweile sogar ein Programm mit dem Dateien über das BitTorrent-Protokoll geladen und verbreitet werden können und diese Dateien gleichzeitig mit dem Laden der Datei betrachtet werden können. Die Grenzen zwischen Down- und Upload und reinem Streaming verschwimmen. Auch bei der Nutzung von „Popcorn Time“ werden im Hintergrund Daten weiterverbreitet.

 Rechtsverletzung

Die Kanzlei Frommer legal ermittelt diejenigen Internetanschlüsse, über die File, TV-Serien oder Musik verbreitet werden nicht selbst. Laut den Informationen in der Abmahnung ermittelt eine Firma diejenigen Internetanschlüssen über die solche Verbreitungen stattfinden. Aufgrund der Ermittlungen der Firma und der Auskunft des Internetproviders über den Inhaber des Internetanschlusses versenden die Anwälte der Kanzlei Frommer legal namens Ihrer Auftraggeber Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz.

Verantwortlichkeit für eine Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse

Mit der Ermittlung ist aber noch nichts darüber gesagt, dass derjenige, auf den der Internetanschluss angemeldet ist, auch tatsächlich für die Rechtsverletzung in der Internet-Tauschbörse verantwortlich ist. Verantwortlich im rechtlichen Sinne ist zunächst einmal, wer eine rechtwidrige Handlung selbst veranlasst hat (Täter). Unter engen Voraussetzungen kommt eine Verantwortung für ein Unterlassen in Betracht, zum Beispiel wenn Pflichten nachgekommen worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ entschieden:

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.“

Das bedeutet, der Inhaber des Internetanschlusses ist nach einer Ermittlung des Internetanschlusses zunächst einer tatsächlichen Vermutung ausgesetzt. Tatsächliche Vermutung bedeutet, dass die Vermutung besteht, dass der Internetanschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Der Inhaber des Internetanschlusses ist dieser Vermutung aber nicht schutzlos ausgeliefert.

„Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“

Der Inhaber des Internetanschlusses, der die Abmahnung von Frommer legal erhalten hat, muss also darlegen, was am Internetanschluss vor sich gegangen ist. Also muss im Zweifel den Anwälten von Frommer legal erklärt werden, wer alles Zugriff auf den Internetanschluss hatte, ob der Internetanschluss gesichert (verschlüsselt) war und so weiter.

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“

WLAN

Wenn eine Urheberrechtsverletzung über einen Internetanschluss vorgenommen wird, zu dem der drahtlose (WLAN) Zugang möglich ist, kann den Betreiber des WLAN eine Haftung als sog. Störer treffen, wenn er sein WLAN nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend verschlüsselt hat.

Eine Haftung für einen Dritten, der den Internetanschluss benutzt hat, kommt in Betracht, wenn ein WLAN verwendet worden ist und dieses WLAN nicht oder nicht ausreichend gesichert war. Dabei kommt es auf den Sicherheitsstandard an, der beim Installationszeitpunkt üblich war.

Dazu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2010 entschieden:

„Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“

Dazu gehört, dass man sein WLAN verschlüsselt und für die Verschlüsselung ein Passwort setzt. Da einige Hersteller von WLAN-Routern die Router mit einem vorvergebenen Passwort versehen, dass dann am Router selbst abgelesen werden kann, stellte sich die Frage, ob die Verwendung des vom Hersteller vergebenen Passworts die Anforderungen des BGH erfüllt.

Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 24. November 2016, Az. I ZR 220/15 “WLAN-Schlüssel” geurteilt. Ein WLAN ist dann hinreichend gesichert, wenn das WLAN mit einem individuellen Schlüssel gesichert ist. Dieser Schlüssel kann auch vom Hersteller des WLAN-Routers vorvergeben sein und auf dem gerät vermerkt sein, wenn es sich um einen WLAN-Schlüssel handelt, der für dieses eine Gerät individuell vergeben ist.

Eltern

Steht die Möglichkeit im Raum, dass ein minderjähriges Kind für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, werden die Anwälte von Frommer legal auf die Vorschrift des § 832 BGB verweisen. Demnach kommt unter Umständen eine Haftung der Eltern für den Schaden eines minderjährigen Kindes in Betracht.

Eltern haften dann nicht für die Rechtsverletzung die ihr minderjähriges Kind begangen hat, wenn das Kind vorher von den Eltern belehrt worden ist und über eine entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügt. Dabei ist zu beachten, dass das Kind für die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich bleibt, auch und gerade wenn die Eltern nicht haften (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, „Morpheus“)

Was sollen Sie tun wenn Sie ein Abmahnung von  Frommer legal erhalten haben?

Halten Sie sich vor Augen: Die Rechtsanwälte von Frommer  legal sind absolute Profis auf Ihrem Gebiet! Sie werden mit diesen Profis nicht an einen Punkt kommen, an dem die Kanzlei Frommer legal für Ihre Mandanten auf irgendwelche Ansprüche verzichtet.

Ich bin seit vielen Jahren mit urheberrechtlichen Abmahnungen beschäftigt. Lassen Sie mich die Angelegenheit von Anfang an betreuen. Das spart Ihnen Zeit, Stress und Sie wissen, dass sich ein Profi um die Sache kümmert.

Die aktuellen Urteile zu Frommer legal Abmahnung

Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Verfahren ganz konkret mit der Haftung in sog. Filesharing Fällen auseinandergesetzt. Dabei geht es regelmäßig um Fragen der Beweis- und Darlegungslast. Die Kanzlei Frommer legal kann nur bis zur “Haustür” ermitteln, wie die Anwälte von Frommer legal selbst in Ihren früheren Abmahnschreiben ausgeführt haben. Was der Anschlussinhaber vortragen muss, wenn er einer Haftung entgehen will, war lange umstritten, konkretisiert sich aber immer mehr.

Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17

Die Beschwerdeführer, bei denen es sich um sich um das Ehepaar Herr und Frau E. handelt wenden sich bei ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH vom (30. März 2017 – I ZR 19/16) sowie gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen des LG München vom (1. Juli 2015 – 37 O 5394/14) sowie gegen das Urteil vom OLG München vom (14. Januar 2016 – 29 U 2593/15).

Das Ausgangsverfahren handelt von der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aufgrund einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums im Internet.

Bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens handelt es sich um eine Tonträgerherstellerin, welche die ausschließlichen Verwertungsrechte an Musiktiteln eines Musikalbums hat, die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde sind als Eheleute Inhaber eines Internetanschlusses, über diesen Internetanschluss wiederum kam es durch eine Filesharing Software im Rahmen einer Internet Tauschbörse zum Angebot des Herunterladens.

Die Klägerin mahnte das Ehepaar daraufhin ab, woraufhin die Eheleute eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgaben, jedoch einer Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten nicht nachkamen, als Grund gaben sie an, dass sie ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit nicht nutzen, jedoch eines ihrer Kinder, die Eheleute wollten jedoch aus Belastungsgründen nicht offenbaren, welches ihrer Kinder die Nutzung des Internetanschlusses vollzog.

Das Landgericht urteilte, dass das Ehepaar gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadenersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, wegen Urheberrechtsverletzung verpflichtet sei, als Grund wurde angemerkt, dass die Eheleute um ihrer Täterschaft zu entkräften, darlegen könnten welche Personen sonst Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten, und als Täter in Frage kämen.

Das OLG ändert die Entscheidung hinsichtlich der Kostenentscheidung ab, wies die Berufung aber zurück, da die Beschwerdeführer ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkamen und nicht offenbarten wie es zur Rechtsverletzung aus der Familie kam.

Der BGH urteilte ebenso, dass das Ehepaar als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung zu haften hat.

Die Beschwerdeführer empfanden dies als eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.6 Abs.1 GG, da es keinen Ausgleich der betroffenen Grundrechte gebe. Die Eheleute führten weiter aus, dass die Entscheidung inkonsequent sei und sich nicht in die sonstigen Entscheidungen zum Filesharing einreihe.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG nicht vorlägen, die Zivilgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte nicht grundlegend verkannt.

Die Zivilgerichte sind mit der Aufgabe betraut eine unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkung zu vermeiden, sind bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so erhält die den Vorzug, die den Wertenscheidungen der Verfassung entspricht.

Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführer zwar in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG, wobei dieses Grundrecht die Familie unter besonderen Schutz des Staates stellt, demnach sind Bestimmungen unvereinbar, welche die Familie schädigen.

Dadurch dass die Eheleute zur Abwendung ihrer Haftung, eine strafrechtliche Inanspruchnahme der Kinder verursachen könnten, wird der Schutzbereich von Art. 6 GG der innerfamiliären Beziehung beeinträchtigt.

Jedoch gestaltet sich die Beeinträchtigung von Verfassungs wegen als nicht zu beanstanden, da das Grundrecht aus Art.6 Abs.1 GG der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen steht, demnach die Beschwerdeführer (E) ihre Kenntnis von einer Verletzungshandlung, welche eines ihrer Kinder vollzogen hat, kundtuen müssen.

Weiterhin kommt dem Schutz des Art.14 GG, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens berufen kann, in Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ein erhebliches Gewicht zu.

Nach der Rechtsprechung des BGH, hat der Anschlussinhaber, der für eine Urheberrechtsverletzung haftet, durch die sekundäre Darlegungslast vorzutragen, welche Täter in Frage kommen.

Das Zivilrecht kennt zwar einen Schutz vor Selbstbezichtigung, dort wo eine ihr zu Unehre gereichenden Tatsache oder strafbaren Handlung zu offenbaren sich schädlich für einen auswirken kann, jedoch liegt ein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz nicht vor, vielmehr ist der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen nach Art.14 GG. und dem Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers Rechnung zu tragen.

In Auslegung der entscheidungskräftigen Normen nach § 97 Abs.2 Satz.1, § 85 Abs.1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO, durch das BGH und die Instanzengerichte wird das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art.6 Abs.1 GG nicht verletzt, da die Gerichte bei der Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden sind.

Der BGH trägt zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, dass die Leistungsschutzrechte der Inhaberin nach Art.14 GG berücksichtigt werden müssen und dabei die familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in den Hintergrund geraten.

Der BGH gewährt den Schutz der innerfamiliären Bindung dadurch, dass die Familienangehörigen sich nicht gegenseitig belasten müssen, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist, jedoch führt schweigen im Prozess nicht dazu, dass eine Haftung generell ausgeschlossen wird.

Die zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen.

Der Schutz der Familie kann nicht herangezogen werden, um sich der Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums freizusprechen.

Der Umstand mit Familienmitgliedern zusammen zu leben führt nicht zum Haftungsausschluss des Anschlussinhabers.

Haftung beim Familienanschluss

Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 18.10.2018

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat der europäische Gerichtshof über eine Vorlagefrage des Landgericht München entschieden, die sich in einem Gerichtsverfahren, das von der Kanzlei Frommer legal initiiert worden war, stellte (EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Rs. C?149/17).

Gegenstand der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist die Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses, der sich darauf beruft, dass der Internetanschluss auch noch von weiteren Familienmitgliedern genutzt wird und im Verfahren den Namen wenigstens eines Familienmitglieds mitteilt, ohne weitere Angaben zum Zeitpunkt und Art der Nutzung des Internetanschlusses durch das benannte Familienmitglied zu machen, für die über den Internetanschluss begangen Rechtsverletzung haftet.

Nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist der Inhaber eines Internetanschlusses in einem solchen Fall für die über den Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island

Der Beklagte dieses Verfahrens hatte an seinem Internetanschluss fünf öffentliche WLAN Hotspots und außerdem zwei sogenannte Tor Exit Nodes betrieben. Der Bundesgerichtshof hat den Anschlussinhaber in dieser Konstellation unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung zum Einsatz der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt.

Besondere Beachtung findet die Entscheidung, da der Bundesgerichtshof die Neuregelung des § 7 Abs. 4 Telemediengesetz erstmalig zur Anwendung gebracht hat. Da der Gesetzgeber die Störerhaftung für Anbieter von Internetzugängen im Zeitraum zwischen Klageerhebung und Urteil neu geregelt hat, war der Kläger im Verfahren mit seinem Unterlassungsanspruch unterlegen.

BGH, Urteil vom 06.12.2017 – Konferenz der Tiere –

Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 06.12.2017, dass ein Teilnehmer einer Internettauschbörse, welcher dort Dateifragmente, die urheberrechtlichen Schutz genießen, zum Herunterladen anbietet, als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Tauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks haftet.

“Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.” (amtlicher Leitsatz)

Landgericht Frankfurt am Main – Beschluss vom 27.10.2017 – Az.: 2-03 S 12/17

In dem Hinweisbeschluss nimmt das Landgericht Frankfurt zu der Fragestellung, was zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast notwendig ist. Für die Frage der Mitbenutzung des Internetanschlusses durch Familienmitglieder ist es nach Ansicht des Gerichts, nicht notwendig, die Namen der Familienangehörigen zu benennen. Aber, wer die Namen der Familienmitglieder, die den Internetanschluss tatsächlich nutzen konnten verschweigt, muss damit rechnen, dass das Gericht das Verschweigen der Namen der sonstigen Familienmitglieder im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten des Anschlussinhabers als Beweisvereitelung berücksichtigt.

Urteil vom 30.03.2017 – Loud-

Am 30.03.2017 hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Loud“ zu Fragen der sekundären Darlegungslast entschieden. Das Gericht hat für den konkreten Fall entschieden, dass Eltern dazu verpflichtet sind, den Namen Ihres Kindes anzugeben, wenn sich das Kind Ihnen gegenüber offenbart hat und eingeräumt hat, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Der Inhaber eines Internetanschlusses, der beschuldigt wird, ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet zu haben ist verpflichtet, mitzuteilen, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Internetanschluss genutzt hat und was das Ergebnis seiner Nachforschungen bezüglich des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung ist.

“Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat.”

Zwar gibt es keine innerfamiliären Nachforschungspflichten (s.u.), aber:

“Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.”

Urteil vom 06.10.2016 -Afterlife –

In einem weiteren Urteil, dass am 07.03.2017 veröffentlicht worden ist, ging es um den Fall, dass die Kanzlei Frommer legal im Auftrag der Constantin Film ein rechtswidriges Filesharing-Angebt des Films “Resident Evil: Afterlife 3D” abgemahnt hatte.

In der Entscheidung aus dem Jahr 2017 hatte der Bundesgerichtshof über die sekundäre Darlegungslast zu entscheiden, wenn der Internetanschluss noch von Familienmitgliedern genutzt wird. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es keinen Anscheinsbeweis für die Täterschaft eines Inhabers eines Internetanschlusses gibt. Es ist eben nicht typisch, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

“Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs.”

Die Reichweite der sog. sekundären Darlegungslast wird durch den Schutz von Ehe und Familie begrenzt.

“Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.”

Die Urteile des BGH vom 12.05.2016 zum Filesharing

Am 12.05.2016 urteilte der Bundesgerichtshof in insgesamt 6 Verfahren, nämlich den Verfahren mit den Aktenzeichen  I ZR 272/14I ZR 1/15I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 und I ZR 86/15.

Im Mittelpunkt der Entscheidungen standen die Fragen zur Höhe des Anspruchs des Abmahners. Die in den Abmahnschreiben aufgestellten finanziellen Forderungen setzen sich regelmäßig aus Schadenersatzforderungen sowie Forderungen auf Ersatz der Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammen.

Die Schadenersatzforderungen berechnen sich in fast allen sog. Filesharing-Fällen, auch in den Verfahren von Frommer legal, nach der Lizenzanalogie. Das heißt der Täter einer Urheberrechtsverletzung soll das bezahlen, was ein redlicher Lizenznehmer für die Nutzung des Rechts gezahlt hätte.

Der Ersatz der Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts beruht auf den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Vergütung des Rechtsanwalts berechnet sich demnach auf Grundlage des Streitwerts. Dieses ist ein abstrakter Wert, der den Wert der Rechtsstreitigkeit abbilden soll.

Gegenstand der Entscheidungen des BGH waren einige Fälle, in denen das Gericht der Vorinstanz das Doppelte des Lizenzschadens als Streitwert für die Abmahnung angesetzt hatte. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Der Streitwert ist unabhängig vom Lizenzschaden an Hand objektiver Kriterien, wie dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, der Aktualität und Popularität des Werks und der Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie subjektiver Umstände auf Seiten des Verletzers zu bestimmen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über diesen Internetanschluss begangen werden weiter konkretisiert. Der Inhaber des Internetanschlusses haftet auch dann regelmäßig nicht als sogenannter Störer auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsanwaltskosten, wenn volljährige Besucher, Gäste oder Mitbewohner über den Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen.

„Für den Wohnungsinhaber besteht auch unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende Belehrungspflicht. Sie ist regelmäßig unzumutbar.“

Die Urteile des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2015

Im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof drei Urteile zur Rechtslage betreffend die Fälle des sogenannten Filesharing gefällt.

In der Entscheidung BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 haben sich die Richter des Ersten Senats des Bundesgerichtshofs erneut damit beschäftigt, wie weitgehend die Verpflichtungen von Eltern gehen, die ihre minderjährigen Kind die Nutzung des Internets erlauben. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 fortgeführt. Der Aufsichtspflicht über Minderjährige im Bezug auf die Internetnutzung, die sich aus den §§ 832, 828 BGB ergibt, werden Eltern dann gerecht, wenn Sie Ihr Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörse aufklären und die Teilnahme daran verbieten.

Wenn die Eltern diese Aufsichtspflicht nicht gerecht werden, haften sie unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht für den entstandenen Schaden. Dieser Schaden kann nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden. Das bedeutet der Inhaber des Urheberrechts kann das Verlangen, was er hätte verlangen dürfen, wenn das Werk ordentlich lizenziert worden wäre.

In der Entscheidung des BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I. ZR 19/14 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass jedenfalls ein erhebliches Indiz für die Urheberschaft eines Musiklabels darstellt, wenn das Label in einer Datenbank als Lieferant eines Musiktitels benannt ist.

Zum Beweis der Ermittlung der IP-Adresse des Abgemahnten reicht es nach den Feststellungen des Bundesgerichtshof in diesem Urteil aus, wenn der gesamte Ermittlungsvorgang mit Screenshots dokumentiert wird und der Ermittlungsvorgang durch ein Mitarbeiter des Ermittlungsunternehmens erläutert wird.

Für die Zuordnung eines konkreten Anschlussinhabers zu einer zu einer bestimmten Zeit vergebenen IP-Adresse ist das nach den Feststellungen im Urteil nicht erforderlich das der Inhaber des Urheberrechts den Nachweis führt, dass der Internet-Provider die IP-Adressen immer fehlerfrei zu konkreten Anschlussinhabern zuweist.

In dem letzten der drei Urteile, BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I. ZR 75/14, beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast gerecht wird und so von der Haftung frei wird. Der Gerichtshof hat insofern entschieden, dass es jedenfalls nicht ausreicht, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf einen Internetanschluss zu behaupten. Erforderlich ist also immer ein konkreter Vortrag im Bezug auf die Person die zu Ermittlungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Gerichtlicher Mahnbescheid von Frommer legal?

In meiner täglichen Beratungspraxis zeigt sich, dass mehr und mehr Rechteinhaber dazu übergehen bei Verweigerung der Zahlung oder ausbleibender Reaktion des Abgemahnten einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Auf den Abgemahnten soll so Druck aufgebaut werden um die Forderung zu erfüllen. Für den Abgemahnten stellt sich die Frage, wie mit einem gerichtlichen Mahnbescheid umgegangen werden soll.

Funktion des Gerichtlichen Mahnbescheids

Über das Instrument des gerichtlichen Mahnbescheids (§§ 688 ff. der Zivilprozessordnung) kann der Gläubiger einer Forderung diese Forderung mit Hilfe des Gerichts einfordern. Die Hürden für den Erlass eines Mahnbescheids sind niedrig. Die Forderung, die mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wird, wird vom Gericht nicht daraufhin überprüft, ob die Forderung berechtigt ist. Häufig wird ein Mahnbescheid beantragt um die drohende Verjährung einer Forderung zu verhindern. Daher häufen sich Mahnbescheide zum Ende und am Beginn eines Jahres.

Gerichtlicher Mahnbescheid im Haus

Die einfachste Methode einem Mahnbescheid zu begegnen, ist die, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Die Frist für den Widerspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. In diesem Stadium des Verfahrens sollte man aber nochmal abwägen inwieweit an der Forderung der Gegenseite doch etwas dran sein könnte. Die Erfahrung zeigt, dass direkt nach Erhalt des Mahnbescheids noch die besten Chancen bestehen um die Angelegenheit vergleichsweise aus der Welt zu schaffen. Oft kann sich noch zu Konditionen verglichen werden, die weit unter der Forderung aus dem Mahnbescheid liegen. Spätestens jetzt muss auch geprüft werden, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht oder nicht. Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid können nur Geldforderungen anhängig gemacht werden. Wurde die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert oder aus sonstigen Gründen versäumt, droht ein hohes Prozesskostenrisiko.

Nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids als Folge einer urheberrechtlichen Abmahnung sollten Sie mich unbedingt kontaktieren. Ich kläre mit Ihnen die Rechtslage in Bezug auf die Abmahnung Frommer legal und leite die notwendigen Schritte für Sie ein.

Verfahren nach Widerspruch

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der Gläubiger hat mit dem Mahnbescheid die Abgabe an das zuständige Streitgericht beantragt, oder nicht. Im ersten Fall wird die Akte vom Amts wegen an das zuständige Gericht abgegeben. Die Akte bekommt dann ein Aktenzeichen vom Gericht und der Gläubiger wird aufgefordert seinen Anspruch zu begründen. Der Gläubiger muss aber nicht begründen. Steht die Begründung nach ca. 6 Monaten immer noch aus, wandert die Akte bei Gericht ins Archiv. Wurde die Abgabe an das zuständige Streitgericht nicht beantragt, erhält der Gläubiger die Nachricht über den Widerspruch und kann dann entscheiden, wie er weiter verfahren möchte.

Das zuständige Streitgericht bei Forderungen aus dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung bestimmt sich nach § 104 a UrhG. Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die nach dem Urhebergesetz geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben soll, richtet sich der ausschließliche Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Schuldners. ABER hier sind die Spezialzuständigkeiten nach § 105 UrhG zu berücksichtigen. Wohnt der in Anspruch genommene Schuldner beispielsweise in Darmstadt, ist NICHT das Amts- oder Landgericht Darmstadt zuständig, sondern das Amts- oder Landgericht Frankfurt.

Widerspruchsfrist versäumt ?

Nach der zwei Wochen-Frist nach Zustellung des Mahnbescheid beim Schuldner ergeht Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ist bereits selbst ein vollstreckbarer Titel. Das bedeutet, der Gläubiger kann mit dem Vollstreckungsbescheid einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beauftragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Für die Einlegung des Einspruchs gilt eine Frist von zwei Wochen. Danach ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

Ein Widerspruch, der nach Ende der Widerspruchsfrist eingelegt wird, wird wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.

Nach dem Einspruch

Nach dem Einspruch wird die Akte an das vom Gläubiger angegebene zuständige Gericht abgegeben. Der wesentliche Unterschied zum Widerspruch ist, dass das Gericht dem Gläubiger nun eine Frist von zwei Wochen zur Anspruchsbegründung setzt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch terminiert. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Streit nun nicht mehr “aussitzen” kann. Wenn Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, ist mit großer Sicherheit mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen. Es sollte unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.