Bilderklau
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Bilderklau: Welche Rechte hat der Fotograf?
Der Fotograf (juristisch: Lichtbildner) hat am Ergebnis seiner Arbeit, den Fotografien, ein ausschließliches Recht. Der Gesetzgeber weist dem Urheber von Fotografien das Bestimmungsrecht über die Verwendung der Fotografien zu. Im Internet und in allen anderen Medienformen sind Bilder und Fotografien begehrt. Allzu leichtfertig bedienen sich Interessierte an den Bildern oder Fotografien, die sie im Internet finden. Wird eine solche Fotografie ohne Einwilligung des berechtigten Fotografen vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht spricht man unjuristisch von Bilderklau.
Urheberrechtsverletzung an Fotos – Was tun?
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Fotos ohne Ihre Genehmigung benutzt werden, befolgen Sie diese 3 einfachen Schritte um Ihre Rechte zu sichern:
1. Link notieren
Notieren Sie den Link auf die rechtswidrige Veröffentlichung. Rufen Sie die Interneteseite auf auf der Ihr Bild genutzt wird und kopieren Sie die Internetadresse. Der Link kann beispielsweise aus der Browserleiste in ein Word Dokument kopiert werden.
2. Screenshot fertigen
Windows bringt das “Snipping Tool” mit. Öffnen Sie das Programm. Dazu können Sie unter Windows die Tastenkombination Windows-Logo-Taste + UMSCHALT + S nutzen. Auf einem Mac nutzen Sie die Tastenkombination Umschalttaste, Befehlstaste und 3. Markieren Sie was als Screenshot festgehalten werden soll um den Bilderklau nachweisen zu können. Wenn es Ihnen besonders auf das Datum der Veröffentlichung ankommt, können Sie daneben eine aktuelle Nachrichtenseite öffnen und diese mit in den Screenshot einbeziehen. Speichern Sie den Screenshot.
3. E-Mail mit dem Link und den Bildern an den Anwalt schicken
Schicken Sie mir die Bilder der Urheberrechtsverletzung per E-Mail oder über dieses Formular zu. Ich melde mich kurzfristig bei Ihnen. Dieser Erstkontakt ist für Sie kostenfrei. Wir besprechen dann alles weitere.
Unterlassungsanspruch
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Fotograf die weitere unberechtigte Nutzung des Bildes verbieten. Dabei haftet der Täter, ohne dass es auf ein Verschulden ankommen würde.
„Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige auf Unterlassung, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Dazu genügt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung immer dann gegeben, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Täterschaft.“
BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 88/13, Rn. 16
Unter Umständen kann auch ein Dritter auf Unterlasssung haften, beispielsweise wenn dieser Dritte Verkehrspflichten verletzt hat.
Der Unterlassungsanspruch wird zunächst mit einer Abmahnung geltend gemacht. In einem Abmahnschreiben wird dem Nutzer des Bildes Gelegenheit gegeben, die Ansprüche wegen Bilderklau außergerichtlich zu erfüllen. Dazu wird der Abmahnung sinnvollerweise eine Unterlassungserklärung im Entwurf beigefügt. Die einmalige rechtswidrige Nutzung eines Bildes reicht für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus. Denn mit dem Bilderklau und der unberechtigten Nutzung des Bildes besteht Wiederholungsgefahr.
Aber Vorsicht: Der Gesetzgeber hat die formellen Anforderungen an Abmahnungen im Urheberrecht wesentlich verschärft. Wenn Sie diese Anforderungen nicht kennen, laufen sie Gefahr eine rechtlich unzureichende Abmahnung zu verfassen.
Die Streitwert für Abmahnungen wegen Bilderklau variieren. Beim Oberlandesgericht Frankfurt wird für ein professionelles Produktfoto ein Streitwert von 6.000 € angesetzt.
“Unter diesen Aspekten schätzt der Senat den Wert für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren auf EUR 6000,-, der im Rahmen des vom Senat üblicherweise angesetzten Wertes bei der gezielten Verwendung eines professionellen Produktfotos liegt (Senat, Beschlüsse vom 8.8.2013 – 11 W 29/13 und vom 21.10.2013 – 11 W 39/13).”
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: 11 W 25/15
Für ein Lichtbildwerk kann ein Streitwert von 10.000 € angemessen sein.
Ausräumung der Wiederholungsgefahr
Der Unterlassungsanspruch wird erfüllt, indem die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird. Dazu muss ein Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der Verletzer muss sich gegenüber dem Fotografen schriftlich zur Unterlassung der weiteren Nutzung verpflichten. In einer Unterlassungserklärung muss versprochen werden, dass das betreffende Bild zukünftig nicht mehr rechtswidrig genutzt wird.
Dieses Versprechen alleine reicht aber auch noch nicht aus um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Der Bundesgerichtshof ist zu der lebensnahen Auffassung gekommen, dass ein Unterlassungsversprechen nur dann als ernsthaft zu betrachten ist, wenn sich der Dritte gleichzeitig mit dem Versprechen, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen, dazu verpflichtet, dass er für den Fall, dass er gegen das Versprechen verstößt eine Vertragsstrafe zahlt. Diese Vertragsstrafe muss angemessen sein.
Die Unterlassungserklärung entspricht aber nur dann den rechtlichen Anforderungen, wenn Sie mit einer Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe strafbewehrt ist. Ab wann das der Fall ist, ist ein Frage des Einzelfalls. Eine Vertragsstrafe von unter 2.500 € wird nur ganz ausnahmsweise als ausreichend zu betrachten sein.
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern (§ 72 UrhG) dadurch, daß sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Insbesondere müssen sie Individualität und Gestaltungshöhe aufweisen. Sie müssen eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Lichtbildwerke zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, daß sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen, in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen, den Betrachter zum Nachdenken anregen. Das kann z.B. durch die Wahl des Motivs, des Bildausschnitts oder der Perspektive, durch die Verteilung von Licht und Schatten, durch Kontrastgebung, Bildschärfe oder durch die Wahl des richtigen Moments bei der Aufnahme geschehen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdz. 113 m.w.Nw.). Die Masse der alltäglichen Bilder, die rein handwerkliche Abbildung des Fotografierten zählt jedenfalls nicht zu den Lichtbildwerken. Dazu gehören z.B. die sog. Gegenstandsfotografie, die darauf abzielt, die Vorlage möglichst unverändert naturgetreu wiederzugeben, weiter durchschnittliche Amateurfotos, Urlaubsbilder und dergleichen (Schricker/Loewenheim a.a.O. m.w.Nw.).
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05. November 1998 – 3 U 175/98 –, Rn. 30 - 31
Lichtbildwerk oder Lichtbild?
Das Gesetz unterscheidet das Lichtbildwerk, § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG vom Lichtbild, dessen Schutz in § 72 UrhG geregelt ist. Der Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk liegt in der Art und Weise der künstlerisch, handwerklichen Auseinandersetzung mit dem Motiv. An einem Lichtbildwerk bestehen Urheberrechte. Man kann sagen, es hat einen höheren (künstlerischen, wirtschaftlichen) „Wert“. Der Schutz als einfaches Lichtbild bedeutet, dass der Fotograf eines Lichtbildes ein Leistungsschutzrecht genießt. Ganz praktisch bedeutet das beispielsweise, dass ein Lichtbild eine kürzere Schutzfrist (50 Jahre) aufweist. Ein Lichtbildwerk hat kraft Urheberrecht Schutz für 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Der Gesetzgeber hat durch die Verweisung in § 72 Abs. 1 2. HS UrhG dafür gesorgt, dass die Rechte an Lichtbildwerken und Lichtbildern den gleichen Inhalt haben. Im Fall des Bilderklaus sind für ein Lichtbildwerk höhere Lizenzzahlungen zu erlangen und der Streitwert ist höher.
Urheberrechtsschutz für Bilder
Welcher Urheberrechtsschutz ergibt sich für den Fotografen? Der Fotograf hat umfassende Rechte an seinen Fotografien. Egal ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt, der Fotograf hat immer das ausschließliche Recht an seinen Fotos inne. Das bedeutet, er allein kann darüber bestimmen wann, wie und wo das Bild veröffentlicht wird. Komplizierter wird die Situation, wenn der Fotograf Dritten Rechte an seiner Fotografie eingeräumt hat. dann gilt es, den Umfang des Urheberrechtsschutzes an den Bildern zu bestimmen.
Nachweis der Urheberschaft
Kommt es zur rechtlichen Auseinandersetzung im Urheberrecht kommt es oft zum Streit über die Frage, ob derjenige der behauptet die Rechte an der Fotografie zu haben, diese Rechte auch tatsächlich besitzt.
Für den Nachweis der Urheberschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Gesetzliche Vermutung
Der Gesetzgeber hat in § 10 UrhG verschiedene gesetzliche Vermutungen geschaffen. Greift eine dieser gesetzlichen Vermutungen, gilt die Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils durch den Verletzer.
Die Vermutungsregel des § 10 Abs. 1 UrhG besagt, dass derjenige als Urheber zu betrachten ist, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist.
Ob diese Regel auch auf Fotografien anzuwenden ist, die im Internet veröffentlicht sind, war umstritten. Dieser Streit wurde mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 gelöst.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung (CT-Paradise) geurteilt, dass auch dann ein Vervielfältigungsstück eines Fotos vorliegt, wenn dieses ins Internet eingestellt worden ist. Ist dieses Vervielfältigungsstück dann mit einer Urheberbezeichnung versehen, die eine natürliche Person erkennen lässt und die an einer Stelle angebracht ist, an der der Urheber üblicherweise bezeichnet wird und aus der weiter ersichtlich ist, dass die Bezeichnung eben den Urheber bezeichnet, kann sich der Urheber bzw. der Fotograf auf die gesetzliche Vermutung berufen.
Freibeweis im Prozess
Abseits der gesetzlichen Vermutungsregeln besteht nach allgemeinen Beweisregeln die Möglichkeit die Urheberschaft an Fotografien zu beweisen.
War bei der Erstellung der Fotografien eine andere Person anwesend, kann diese Person als Zeuge für die Urheberschaft benannt werden.
Als ungeeignet erscheint die Berufung auf die Inhalte sog. Exif Daten. Diese Daten werden direkt in die Bilddateien des Typs .jpg oder .tiff geschrieben. Diese Dateien sollen leicht zu manipulieren sein. Es gibt Gerichtsentscheidungen, in denen ein entsprechender Beweisantritt unter diesem Gesichtspunkt verworfen worden ist.
Bilderklau: Weitere Ansprüche
Je nach Konstellation kann es für den Fotograf nützlich sein noch weitere Ansprüche geltend zu machen. Ist unklar, wie weit das Bild tatsächlich genutzt wurde (bspw. Höhe der Auflage) kann es sinnvoll sein einen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Im gerichtlichen Verfahren ist es in dieser Situation sinnvoll zunächst einen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht zu stellen.
Anspruch auf Schadenersatz bei Bilderklau
Die unerlaubte Nutzung fremder Rechte an Fotografien zieht regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich. Zur Berechnung dieses Schadenersatzes kann der Rechteinhaber zwischen drei Methoden wählen: Entweder er macht den sog. Lizenzschaden geltend, er fordert die Herausgabe des erzielten Gewinns oder er macht die selbst erlittene Vermögenseinbuße inklusive des entgangenen Gewinns geltend. Im Einzelnen kommt es hierfür auf viele Details an. So ist beispielsweise von Bedeutung, ob es sich um einen professionellen Fotografen handelt oder einen Fotoamateur.
Grundsätze der Lizenzanalogie
In den meisten Fällen entscheidet sich der Fotograf für den Ersatz des Schadens nach der sog. Lizenzanalogie. Dann muss der Verletzer den Betrag zahlen, den er bei rechtmäßiger Lizenzierung der Fotografie hätte bezahlen müssen. Um diesen Betrag zu ermitteln kommt es dann auf die Lizenzierungspraxis des Verletzten an.
Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144). Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild, st. Rspr.).
BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 –, Rn. 18 - 19
Branchenübliche Vergütungssätze
Kann eine Lizenzierungspraxis nicht festgestellt werden, stellt sich die Frage, ob branchenübliche Vergütungssätze der Schätzung zu Grunde zu legen sind.
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild, st. Rspr.).
BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 –, Rn. 19
Beispiele aus der Praxis
In der Praxis sind bei der Verletzung von Bildrechten unter Umständen recht hohe Schadenersatzsummen fällig. Ausschlaggebend ist die Dauer der Bildrechtsverletzung und die übliche Lizenzierungspraxis des Fotografen.
Für die rechtswidrige Nutzung von Bildern, die auf Fototapeten aufgedruckt waren und zu Werbezwecken genutzt worden sind, wurde zu Gunsten meines Mandanten ein Schadenersatz von 2.000 € pro Bild ausgeurteilt.
Für die jahrelange, rechtswidrige Nutzung von Sportfotografien wurde der Nutzer zur Zahlung eines Schadenersatzes von 7.000 €, nämlich 1.750 € pro Bild verurteilt.
Fragen und Antworten zu Bilderklau und Fotodiebstahl
Ist jedes Foto nach dem Urheberrecht geschützt?
Ja, jede Fotografie genießt den Schutz des Urheberrechts. Man unterscheidet dann weiter, ob es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG handelt.
„Lichtbilder und Lichtbildwerke sind nach traditioneller Sichtweise das Ergebnis eines Verfahrens, das Bilder mittels strahlender Energie erzeugt. Dabei kommt es nicht entscheidend auf das konkrete technisch-physikalische Herstellungsverfahren an, sondern darauf, dass die Wiedergabe eines Motivs auf einem technischen Hilfsmittel beruht, das Gegenstände durch Strahlen abbildet (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., Rdnr. 112-115 zu § 2, beck-online; Möhring / Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl. Rdnr. 32 zu § 2; Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. Rdnr. 208 zu § 2; Dreyer / Kothoff / Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., Rdnr. 240). Mit dem technischen Fortschritt in der Bildwiedergabe bis hin zur digitalen Fotografie sind Rechtsprechung und Literatur zunehmend von der strikten Bindung an ein technisches Verfahren unter Einsatz von Strahlen abgerückt. Nach einhelliger Ansicht fallen andere, insbesondere elektronisch erzeugte Abbildungen jedenfalls unter den Begriff des Erzeugnisses, das ähnlich wie Lichtbilder hergestellt wird (Dreier / Schulze, Urheberrechtsgesetz, Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. Rdnr. 193 zu § 2; 5. Aufl. Rdnr. 189 zu § 2; Dreyer / Kothoff / Meckel, aaO Rdnr. 242; Schricker / Loewenheim, aaO, Rdnr. 209 zu § 2; Möhring / Nicolini, aaO, Rdnr. 33 zu § 2; BGH GRUR 1962, 470 – AKI -).“
(LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16 –, Rn. 40)
Der Unterschied liegt darin, ob in der Fotografie die Persönlichkeit des Fotografen Ihren Ausdruck findet. Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft (EuGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – C-145/10).
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2019 – 20 U 166/17 –, Rn. 31f)
Darauf schließen die Gerichte aus der Beurteilung der Möglichkeit der Wahl von Beleuchtung, des Bildausschnitts, der Organisation des Bildes und weiterer Elemente.
Notwendig ist allerdings zur Erlangung der sogenannten Werksqualität eine hinreichende Individualität, um dem Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung gerecht zu werden. Eine solche Individualität wird dann angenommen, wenn die Fotografie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht (Nordemann a.a.o., Rn.. 195). Eine solche schöpferische Leistung kann unter verschiedenen Gesichtspunkten angenommen werden, insbesondere der allgemeinen Bildorganisation, dem Bildwinkel, der Linien und Linienführung, der Flächen und Formen, dem Licht und der Beleuchtung, bei den Farben und den Kontrasten, dem Aufnahmezeitpunkt, bei der Wahl des Formats oder sonstiger Gestaltungen. Dabei ist die Abgrenzung zu den bloßen Lichtbildern gemäß § 72 Abs. 1 UrhG letztlich nach der Schöpfungshöhe vorzunehmen.
(AG Nürnberg, Urteil vom 22. Februar 2016 – 32 C 4607/15 –, Rn. 35)
Wenn diese Kriterien vorliegen, handelt es sich um ein Lichtbildwerk.
Sofern zu diesen Kriterien keine Feststellungen getroffen werden können handelt es sich um ein einfaches Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Der Gesetzgeber hat den Schutz von Lichtbildern dem Schutz von Lichtbildwerken weitgehend angeglichen. Unterschied ist beispielweise die unterschiedliche Dauer des Schutzes (70 Jahre oder 50 Jahre).
Welche Rechte hat der Fotograf an seinen Bildern?
Der Fotograf hat zunächst alle Rechte an den von ihm erstellten Fotos. Die wichtigsten Rechte sind die Rechte auf Vervielfältigung, als das Recht Kopien von der Fotografie herzustellen, das Recht der Verbreitung, also Kopien in den Verkehr zu bringen, das Recht der Veröffentlichung, als das Recht die Fotografie zu veröffentlichen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht eine Fotografie im Internet zugänglich zu machen.
Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Zur Geltendmachung der Ansprüche aus einem Bilderklau empfiehlt es sich eine Abmahnung auszusprechen. Eine Abmahnung verbindet die Aufforderung zur Unterlassung des Bilderklaus mit der Forderung einer Unterlassungserklärung und eines angemessenen Schadenersatzes.
Welche Kosten entstehen mit der Beauftragung eines Anwalts für die Durchsetzung meiner Ansprüche mit einer Abmahnung?
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Sportwagenfoto“ unter anderem mit der Höhe des Streitwerts auseinandergesetzt. Ein Streitwert von 6.000 € für ein Bild begegnete keiner Beanstandung. Auf Basis dieses Streitwerts entstehen mindestens Kosten von 527 € (netto) für die Durchsetzung der Ansprüche.
Sie haben versucht, die Sache selbst zu klären. Sie haben der Gegenseite eine Rechnung geschrieben, aber die Gegenseite zahlt nicht. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben.
Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie können die Lizenzgebühr einklagen. Dann werden Sie beweisen müssen, dass Sie der Urheber des Bildes sind. Sie werden mitteilen müssen, wie lange das Bild online war. Dann müssen Sie darlegen, warum die von Ihnen veranschlagte Lizenzgebühr angemessen ist. Dann wird die Gegenseite zur Zahlung verurteilt.
- Sie können mich als Ihren Rechtsanwalt engagieren. Ich mahne die Gegenseite in Ihrem Namen ab, fordere die Unterlassung der weiteren Nutzung des Bildes, dann fordere ich zur Auskunft über die Dauer der Nutzung auf und kümmere mich um den Ihnen zustehenden Schadenersatz. Wenn die Gegenseite nicht reagiert, führe ich für Sie ein gerichtliches Verfahren. Die Gegenseite muss die Ihnen die Kosten erstatten. Falls die Gegenseite nach dem Urteil nicht bezahlt, kümmere ich mich um die Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Als Forderungen aus unerlaubter Handlung verjähren die Forderungen nicht binnen der ordentlichen Verjährungsfrist. Bedenken Sie auch: Bei Forderungen auf Schadenersatz für einen Bilderklau laufen die Zinsen ab dem Tag der Aufnahme der rechtswidrigen Handlung
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Kramarz ist seit Jahren im Urheberrecht tätig und hat schon zahlreiche Fotografen bei der Durchsetzung ihrer Bildrechte vertreten. Für die Recherche, ob Ihre Bilder von Bilderklau betroffen sind kann er auf verschiedene Kooperationspartner zurück greifen um Rechtsverletzungen zu ermitteln. Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihre Rechte verletzt werden, rufen Sie an oder schreiben Sie eine E-Mail.