Es ist Sommer und die Sommerferien rücken für Hessen immer näher. Selten war eine Urlaubssaison mit so vielen Unwägbarkeiten belastet. Offensichtlich sind ein Krieg in Europa und andauernde Meldungen über eine Corona-Sommerwelle nicht gerade günstige Vorzeichen für einen entspannten Sommerurlaub. In Nord-Italien wurden wegen der andauernden Dürre Wasser-Sparmaßnahmen verhängt. Welche Rechte haben Reisende bei solchen Ereignissen?
Kein Pool
Bis Ende August ist der Trinkwasserverbrauch in Verona und Pisa auf „häusliche Zwecke, persönliche Reinigung und Hygiene“ beschränkt.
Das Befüllen von Pools, das Bewässern von Gärten und Sportplätzen und das Waschen von Autos sind verboten. Das ist eine üble Sache, denn die Dürre führt sogar schon so weit, dass der Wasserstand des Po soweit zurückgegangen ist, dass Meerwasser in das Flussbett des Po landeinwärts fließt. Dieses Meerwasser droht das Grundwasser ungenießbar zu machen. Ein Verstoß gegen diese Verbote kann ein Bußgeld bis zu 500 € nach sich ziehen.
Im Urlaub kann das zu ganz praktischen Problemen führen. Es könnte sich zum Beispiel so verhalten, dass Sie explizit eine Unterkunft mit Swimming-Pool angemietet haben. Dann hatten Sie wahrscheinlich auch die Erwartungshaltung, dass dieser Swimming-Pool mit Wasser befüllt ist, wenn Sie am Urlaubsort eintreffen. Wenn Ihr Vermieter den Pool aber nicht rechtzeitig befüllt hat und nun nicht mehr befüllen darf, darf man sich natürlich die Frage stellen, welche Auswirkungen dies auf den von Ihnen im Voraus entrichteten Reisepreis hat. Statt in Italien bei 40 Grad im Schatten im Pool zu planschen bleibt Ihnen jetzt nur die Dusche zur Abkühlung.
Die Lage ist rechtlich zunächst mal so, dass Sie einen Vertrag zur Nutzung der gewählten Unterkunft für die gewünschte Zeit haben. Wenn Sie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus angemietet haben wird dieser Vertrag mehr den Charakter eines Mietvertrages haben, wenn Sie eine Hotelübernachtung gewählt haben, wird der Vertrag mehr zum Beherbungsvertrag. Natürlich gehört die Pool-Nutzung dann auch zum vertraglich zugesagten Leistungspaket. Da Sie Weniger haben als Sie berechtigter Weise erwarten durften, müssen Sie sich jetzt über die Rechtsfolgen dieses Reisemangels Gedanken machen. Dann ist festzustellen, dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist, denn Sie wollen ja nicht an Weihnachten im Pool sitzen.
Also bleibt über die Minderung nachzudenken (§ 651m BGB). Der Preisminderungstabelle des ADAC dürfen wir dann entnehmen, dass bei funktionsunfähigem Pool bis 25 % des Reisepreises als Minderungsbetrag angemessen sein können
Stundenlanges Warten am Flughafen
Falls Sie zu denjenigen gehören, die eine Flugreise antreten, kann es Ihnen natürlich passieren, dass Sie stundenlang am Flughafen auf Ihren Ab- oder Rückflug warten müssen, da zu wenig Sicherheitspersonal vor Ort ist. Vielleicht überlegen Sie sich dann irgendwann, dass dieses stundenlange Warterei den Wert des Urlaubs für Sie mindert. Dann ist an die Fluggastrechte-Verordnung zu denken. Denn die Fluggastrechte-Verordnung regelt die Rechte der Fluggäste – Wer hätte es gedacht?
Nach dieser Verordnung müssen Airlines dann zahlen, wenn sich die Ankunft am Reiseziel um mehr als 3 Stunden verspätet, haben Sie je nach Distanz der Flugstrecke Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 €.
Um Ihre Gunst für die Wahrnehmung Ihrer Interessen im Streit mit der Fluggesellschaft bewerben sich dann neben zahlreichen Rechtsanwälten auch verschiedener Dienstleister. Flightright, Flugrecht und ganz viele andere buhlen um Ihre Gunst. Es gibt mittlerweile sogar einen Preisvergleich für die Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Ich bekomme dort nur einen Anbieter angezeigt und der biete mir bis zu 350,10 € Sofort-Auszahlung! Das ist ja wie Weihnachten. Ich gehe mal davon aus, dass das bedeutet, das von 600 € Entschädigung nach Einschaltung von euflight noch 350.10 € bleiben. Das muss dieses Legal-Tech durch Inkasso-Dienstleister sein, dass so sehr im Interesse der Verbraucher ist!
Ich mag die Tabelle „Flugrecht im Vergleich: kein Risiko und beste Chancen“ von Flugrecht. Der können Sie entnehmen, dass für Sie der Versuch Ihre Ansprüche auf bis 600 € Entschädigung selbst durchzusetzen allerhöchstens unter den Bedingungen eines hohen Zeitaufwands mit geringen Erfolgschancen möglich sein wird.
Bei einem Anwalt haben Sie hingegen ein Risiko in Höhe von bis 682 €. Der Zeitaufwand ist „relativ hoch“, Erfahrung haben damit nur Anwälte im Reiserecht und dann sind die Chancen auch noch abhängig vom Anwalt.
Bei Flugrecht oder einem anderen Anbieter erwartet Sie hingegen ein Risiko von 0 %. Dafür fordert der Dienstleister die 600 € und gibt Ihnen die Garantie, dass die Provision nur im Erfolgsfall fällig wird.
Wenn Sie sich dann durch das Formular geklickt haben, stellen Sie zuerst fest, dass flugrecht.de sein Formular noch nicht an die Rechtsprechung des LG Frankfurt angepasst hat und seine potentiellen Neukunden dazu zwingt die Ansprache „Herr“ oder „Frau“ zu wählen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2021, Az.: 2-30 O 154/21).
Wenn Sie dann durch das Formular durch sind, wird Ihnen genau mitgeteilt wieviel Ihnen im Erfolgsfall von Ihrer Fluggastentschädigung nach der Tätigkeit des Dienstleisters bleibt. Bei einem Entschädigungsanspruch von 250 € vereinnahmt der Dienstleister 83,30 € (inkl. Mwst). Ihnen bleiben dann noch 166,70 € von Ihrer Entschädigung. Das aber auch nur im Erfolgsfall. Wenn ein Anwalt tätig werden muss („unsere externen Anwälte“) kostet es nochmal 14 % extra. 14 % von was? Von der Erfolgsprovision oder 14 % von der Entschädigung?
Ich verrate Ihnen an dieser Stelle einen Geheimtipp:
Im Erfolgsfall wird ein Rechtsanwalt, der Ihre Fluggastentschädigung geltend macht Ihnen 100 % oder auch noch mehr (Verzugszins) Ihres Forderungsbetrages erstreiten. Und die Kosten trägt dann auch noch die beklagte Fluggesellschaft.
Sie können sich natürlich entscheiden wie Sie wollen.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Urlaub!