eBay Recht – Haftung für fremdes Verhalten
Jeder, der einen eBay-Account führt, sollte seine Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergeben. In solchen Fällen hat das OLG Celle entschieden, dass Personen, die für die unter Verwendung ihres passwortgeschützten Mitgliedskontos abgegebenen Erklärungen nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht einzustehen haben, vgl. OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14, Rn. 19ff.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist, OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14, Rn. 20.
Dies sind Fälle, in denen anderen Personen bewusst die Zugangsdaten bei eBay überlassen wurden, damit dieser dort Käufe tätigen kann, die eingeräumte Befugnis aber im Innenverhältnis überschreitet.
Eine Anscheinsvollmacht ist dagegen gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters, BGH, Urteil vom 11. 5. 2011, Az. VIII ZR 289/09, Rn. 21.
Hierunter sind Konstellationen zu verstehen, bei denen jemand ohne Kenntnis des Mitglieds dessen eBay Mitgliedskonto benutzt um Käufe oder Verkäufe zu tätigen. Der Scheinvertretene hätte aber kennen und verhindern können, dass jemand anderes sein Mitgliedskonto benutzt.
Liegt eine Duldungs- oder eine Anscheinsvollmacht vor, kommt ein Kaufvertrag mit dem Inhaber des Mitgliedkontos zustande.
Die Haftung für fremdes Verhalten dehnt sich jedoch nicht nur auf den Vertragsschluss aus. Wird durch einen Dritten ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte, BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, Leitsatz.
Eine Haftung als Mittäter oder Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB scheidet in diesen Fällen in der Regel aus. Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung sowie den Vorsatz zur gemeinschaftlichen Begehung voraus. Für die Teilnehmerstrafbarkeit bedarf es eines Teilnehmervorsatzes, der auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat umfasst. Hieran fehlt es, wenn die beanstandeten Angebote ohne Wissen des Inhabers eingestellt worden sind, vgl. BGH aaO, Rn. 19.
Ansprüche aus Unternehmerhaftung nach § 97 UrhG, § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG kommen nur in Betracht, wenn eine Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ oder „in einem geschäftlichen Betrieb“ begangen worden ist. Das heißt, dass der Zuwiderhandelnde für ein Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein muss. Ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus, vgl. BGH aaO, Rn. 20.
Das Mitgliedskonto bei eBay ist durch Kontrolldaten und Passwort geschützt. Dadurch dient es als ein besonderes Identifikationsmittel, welches ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglicht. Insbesondere geht die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten weit über die Verwendung eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus. Deswegen besteht auch eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Grund für eine Haftung aus Urheber- oder Markenrechtsverletzungen ist, dass durch das nicht unter Verschluss halten der Kontaktdaten Unklarheiten darüber bestehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden, vgl. BGH aaO, Rn. 23.
In diesen Fällen haftet der Inhaber des Mitgliedskontos nach den oben dargestellten Rechtsscheingrundsätzen. Eine Haftung des Kontoinhabers scheidet in den Fällen aus, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest hätte erkennen müssen, der Geschäftsgegner von einem Eigengeschäft des Handelnden ausgeht oder den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt, BGH aaO, Rn. 24. In diesen Konstellationen muss dann regelmäßig Schadensersatz für die Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung geleistet werden.