Mehr Infos zu Abmahnung Daniel Sebastian 2018 wegen der Teilnahme an Filesharing-Netzwerken.
Eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten kann sich auf ganz unterschiedliche Dinge beziehen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian sind ausschließlich für die DigiRights Administration GmbH, Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt tätig.
So funktionieren Peer-2-Peer-Netzwerke
Bei Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing- oder Peer-to-Peer-Netzwerken, umgangssprachlich auch als Tauschbörsen bezeichnet, wird ein Werk nicht nur heruntergeladen (Download), sondern im Rahmen eines solchen Netzwerks auch im Internet an die anderen Nutzer der Tauschbörse verbreitet. Dazu benötigt der Teilnehmer eines solchen Netzwerks einen entsprechenden Client. Neben der Ursprungssoftware „BitTorrent“ gibt es zahlreiche weitere Clients, die das BitTorrent-Protokoll unterstützen.
Jeder Nutzer, der einen Client installiert hat, der das BitTorrent-Protokoll unterstützt, kann Dateien im Verzeichnis des Clients ablegen und so zur Weitergabe an andere Nutzer freigeben. Die PCs der Nutzer, die Interesse an der gleichen Datei haben, stellen dann untereinander Verbindungen her. Mit dem Client “Popcorn Time” ist es möglich einen Film via BitTorrent zu verbreiten und parallel direkt während des Downloads zu betrachten.
Häufigste Quelle für rechtswidrige Dateien mit Musik, Filmen oder Software sind einschlägige Portalseiten.
Rechtsverletzung
Die Rechtsverletzung liegt bei beiden Varianten regelmäßig darin, dass das Werk ohne die dazu erforderliche Erlaubnis anderen öffentlich zugänglich gemacht wird. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hat vor einigen Jahren Eingang in den (nicht abschließenden) Katalog der denkbaren Nutzungsrechte des Urheberrechtsgesetzes gefunden und findet sich dort als § 19a UrhG. Das Recht hat zum Inhalt, dass ein Werk anderen zur Wahrnehmung angeboten wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Übertragung, bzw. Vervielfältigung des Werkes tatsächlich stattgefunden hat. Entscheidend ist lediglich, dass für Dritte die Möglichkeit bestanden hat, dass Werk wahrzunehmen.
Rechtsanwalt Daniel Sebastian setzt zur Ermittlung der Nutzer von Filesharing-Netzwerken eine Ermittlungsfirma ein, wahrscheinlich die DigiRights Solution GmbH. Diese Firma sichert nach Darstellung der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian den Datenverkehr rechtssicher zu Beweiszwecken. Aus der so ermittelten Rechtsverletzung erhebt die Rechtsanwalt Daniel Sebastian namens Ihrer Auftraggeber Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz.
Haftung
Wer eine urheberrechtlich geschützte Datei über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet, ohne die dafür erforderlichen Rechte inne zu haben, haftet für diese Rechtsverletzung. Den Abmahnungen liegen aber Auskünfte über die Person des Anschlussinhabers zu Grunde, dieser muss nicht notwendig derjenige sein, der die Rechtsverletzung begangen hat. Unter welchen Bedingungen der Anschlussinhaber für die Handlungen eines Dritten verantwortlich ist, ist in zahlreichen Konstellationen noch nicht höchstrichterlich geklärt. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Titel „Sommer unseres Lebens“ wurde im Jahr 2010 (Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) entschieden, dass den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er behauptet, er habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen. Für die Handlungen eines Dritten haftet der Anschlussinhaber, wenn er sein WLAN nicht oder unzureichend sichert. Unzureichend gesichert ist ein WLAN jedenfalls, wenn es zum Zeitpunkt der Einrichtung des WLANs nicht mit den zum Installationszeitpunkt üblichen Sicherheitsstandards gesichert worden ist. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 konkretisiert. Ein WLAN ist auch dann hinreichend gesichert, wenn es mit dem aktuellen Sicherheitsstandard (WPA2) gesichert ist und der Sicherheitsschlüssel bereits vom Hersteller vergeben worden ist, wenn der Sicherheitsschlüssel individuell ist und nicht für viele Geräte der gleiche Sicherheitsschlüssel verwendet wird.
2012 hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit dem Titel „Morpheus“ (Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) entschieden, dass die Eltern nicht für die Rechtsverletzungen ihres minderjährigen Kindes haften müssen, wenn das Kind zuvor von den Eltern belehrt worden ist und über eine entsprechende Einsichtsfähigkeit verfügt. Dabei ist zu beachten, dass das Kind für die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich bleibt, auch und gerade wenn die Eltern nicht haften.
„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 – Sommer unseres Lebens) oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. – Morpheus).“
Urteile des Bundesgerichtshof zu rechtlichen Fragestellungen des Filesharing 2016
Auch im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Verfahren zur Rechtslage beim sog. Filesharing entschieden. Die Entscheidungen ergingen am 12.05.2016 und betreffen unterschiedliche Rechtsfragen, die auch bei der Auseinandersetzung mit Daniel Sebastian nach Abmahnung relevant sind.
Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs beim rechtswidrigen Angebot von aktueller Musik oder eines aktuellen Films kann sich nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs bei 10.000 € und mehr bewegen. Der Ansicht, die von einigen Gerichten vertreten wurde, dass der Streitwert sich nach dem doppelten des Lizenzschadens berechnen würde, wurde damit eine klare Absage erteilt.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses regelmäßig nicht für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Dritter haften, die den Internetanschluss mitbenutzen. Diese Konstellation kommt bei Abmahnungen von Daniel Sebastian erfahrungsgemäß häufig vor. Die Schwierigkeiten liegen hier oft in der Beweisführung.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH die Reichweite der sekundären Darlegungslast konkretisiert. Dieser Darlegungslast entspricht der Anschlussinhaber nur dann, wenn er nachvollziehbar vorträgt, wer zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatte und in wiefern diese Personen die technische und tatsächliche Möglichkeit zur Tatbegehung hatten.
Die aktuellen Urteile zu Waldorf Frommer Abmahnung
Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Verfahren ganz konkret mit der Haftung in sog. Filesharing Fällen auseinandergesetzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer kann nur bis zur “Haustür” ermitteln, wie die Anwälte von Waldorf Frommer selbst in Ihren Abmahnschreiben ausführen.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island
Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der Beklagte hier fünf öffentliche W-Lan Zugangspunkte und zwei Zugangspunkte zum Anonymisierungsdienst TOR betrieben. Der BGH hat den Inhaber des Internetanschlusses unter diesen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten des Klägers die durch die Abmahnung entstanden sind, verurteilt.
Das oberste deutsche Zivilgericht hat hier erstmals die Regelung des § 7 Abs. 4 TMG angewandt. Wegen der dort geregelten Abschaffung der mittelbaren Störerhaftung für Anbieter von Internetzugängen gab es keine Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch mehr.
BGH, Urteil vom 06.12.2017 – Konferenz der Tiere –
Zentrale aussage des Urteils vom 06.12.2017 ist, dass derjenige, der Teile einer Datei in einer P2P-Tauschbörse angeboten hat, Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Tauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks ist und daher als Mittäter haftet (§ 830 BGB) .
“Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.” (amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 30.03.2017 – Loud-
In der Entscheidung aus März 2017 stehen Fragen der sekundären Darlegungslast im Mittelpunkt. Wenn Eltern den Namen des Kindes kennen, dass für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, sind die Eltern im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet, den Namen des Kindes gegenüber dem Abmahner.
Generell gilt, dass ein Internetnutzer, der dem Vorwurf ausgesetzt ist, einen Film, Musik oder ein Computerspiel im Internet angeboten zu haben, angeben muss, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Internetanschluss genutzt hat und ob jemand die Täterschaft eingeräumt hat.
“Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat.”
Pressemitteilung des BGH Nr. 46/2017 vom 30.03.2017
Für einen Familienanschluss gilt aber, dass keine Nachforschungspflichten bestehen (s.u.).
“Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.”
Pressemitteilung des BGH Nr. 46/2017 vom 30.03.2017
Urteil vom 06.10.2016 -Afterlife –
In einem weiteren Urteil, dass am 07.03.2017 veröffentlicht worden ist, ging es um den Fall, dass die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film ein rechtswidriges Filesharing-Angebt des Films “Resident Evil: Afterlife 3D” abgemahnt hatte.
In der Entscheidung aus dem Jahr 2017 hatte der Bundesgerichtshof über die sekundäre Darlegungslast zu entscheiden, wenn der Internetanschluss noch von Familienmitgliedern genutzt wird. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es keinen Anscheinsbeweis für die Täterschaft eines Inhabers eines Internetanschlusses gibt. Es ist eben nicht typisch, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
“Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs.”
BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 14/15, Rn. 20
Die Reichweite der sog. sekundären Darlegungslast wird durch den Schutz von Ehe und Familie begrenzt.
“Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unter-werfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.”
BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 14/15, Rn. 26
Wann verjähren die Forderungen aus der Abmahnung von Daniel Sebastian?
Rechtsanwalt Daniel Sebastian macht mit der Abmahnung verschiedene Ansprüche geltend. Für viele Abgemahnte stellt sich die Frage, wann die Ansprüche verjähren. Mit dem Eintritt der Verjährung sind die Ansprüche zwar noch vorhanden. Wenn aber die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, können die Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchgesetzt werden, unabhängig davon, wie die Rechtslage im konkreten Fall ausgesehen hat.
Lange Zeit wurde von vielen Kollegen davon ausgegangen, dass die Verjährung nach Ablauf von drei Jahren eintritt. Andere Kollegen sind davon ausgegangen, dass die Ansprüche erst nach zehn Jahren verjähren.
Mit dem aktuellen Urteil „Everytime we touch“, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 des Bundesgerichthofs wurde die Rechtslage klar gestellt.
Im Urheberrecht gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 102 S. 1 UrhG, § 195 BGB. Beginn der Verjährungsfrist ist der Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Aber der Anspruch auf Schadenersatz, der für die unberechtigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu zahlen ist, verjährt erst mit Ablauf von 10 Jahren nach seiner Entstehung, § 102 S.2 UrhG iVm § 852 BGB.
Was tun bei Abmahnung Daniel Sebastian?
Neben den beiden eben exemplarisch dargestellten Fallvarianten existieren noch zahlreiche weitere mögliche Konstellationen. Für das Vorgehen im Einzelfall gilt es eine Abwägung zwischen dem individuellen Haftungsrisiko, der Risikobereitschaft des Mandanten und den Kostenrisiken zu finden. Je nach dem empfiehlt sich meist die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Aber Vorsicht ! Eine Unterlassungserklärung bindet Sie ein Leben lang. Häufig sind noch Anpassungen zu ihren Gunsten möglich. Die Formulierung einer Unterlassungserklärung sollte einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden. Ob ein Vergleich angestrebt werden soll oder ob die Forderung zurückgewiesen werden sollte, sollten Sie von einem ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts beurteilen lassen.